Schwerpunktthemen im Datenschutz-Bericht
Dürfen Angehörige von Gesundheitsberufen wie Ärzte und Therapeuten Inkassounternehmen einbinden? (S. 56 f.)
Die Frage stellt sich, weil die Gesundheitsberufe sowohl besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten als auch gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen (z.B. § 203 Strafgesetzbuch – StGB).
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) Prof. Kugelmann ist der Meinung: Sie dürfen ohne Einwilligung des Patienten Inkassounternehmen einschalten, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, etwa wenn der Patient seine Rechnungen nicht begleicht.
Die damit einhergehende Verarbeitung könne der Verantwortliche auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO stützen. Voraussetzung: Der Schuldner ist trotz Mahnung (!) zahlungssäumig. Und das Inkassounternehmen bekommt die personenbezogenen Daten lediglich, um die Forderung einzutreiben (Erforderlichkeit / Datenminimierung beachten).
Aus Gründen der Transparenz (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) müsse dem Patienten laut LfDI aber spätestens im Rahmen der Mahnung die beabsichtigte Einbindung der externen Stelle, also des Inkassounternehmens, angekündigt werden.