Das Aus für die Voratsdatenspeicherung?
Das OVG Nordrhein-Westphalen hat beschlossen, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Datenschutzrichtlinie der EU vereinbar ist.

Die ab dem 1.7.2017 rechtkräftige Vorratsdatenspeicherung entspricht nicht dem Recht der Europäischen Union. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden.
Laut dem Gesetz hätten Telekommunikationsunternehmen ab Juli die Pflicht gehabt, Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer zu speichern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nichtig
Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ungültig, welches es abgelehnt hatte, einem Eilantrag des Providers Spacenet nachzukommen.
Der Münchner Anbieter hatte zeitgleich eine entsprechende Klage gegen die Vorratsspeicherung erhoben.
Die Firma wollte bis zur Entscheidung von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung entbunden werden.
Bezug auf EuGH-Urteil
Das im Dezember 2015 verabschiedete „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ ist nicht konform zum EU-Recht. Das stellte das OVG mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2017 fest.
„Die Speicherpflicht sei in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 … nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar.“
Anlasslose Speicherung nicht rechtens
Die Speicherpflicht, so das OVG, erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten.
Erforderlich seien Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein einschränken.
So sollen nur Daten von bestimmten Nutzern gespeichert werden. Es soll zumindest ein mittelbarer Zusammenhang mit
- der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten oder
- der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen.
Forderung: Selektion der Daten vor der Speicherung
Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geografische Kriterien geschehen.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs könne die anlasslose Speicherung von Daten nicht kompensiert werden, indem
- Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten oder
- zur Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten oder
- strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen würden.
fgo