Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

24. April 2020

Geburtstagslisten und die Datenschutz-Grundverordnung

DP+
Geburtstagslisten und die Datenschutz-Grundverordnung
Bild: iStock.com / karandaev
3,67 (3)
Datenschutzklassiker in Unternehmen & Behörden
Sind Geburtstagslisten zulässig? Und wenn ja, welche Fallstricke sind zu beachten? Diese Fragen gehören zu den Klassikern des „Alltags-Datenschutzes“. Die DSGVO bereichert die Antworten um neue Aspekte.

Geburtstage sind Gegenstand sozialer Erwartungen. So hat es der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) treffend formuliert.

Das gilt v.a. für „runde Geburtstage“. Selbst wenn jemand nach außen behauptet, diese Dinge seien ihm nicht so wichtig – Glückwünsche von Vorgesetzten und Kolleginnen / Kollegen erwartet er in der Regel doch.

Andererseits empfinden viele ihren Geburtstag als eine mehr oder weniger vertrauliche Sache. Das betrifft v.a. das Geburtsjahr. Ein gedankenloser Umgang mit Geburtstagsdaten kann deshalb eine nachhaltige Verstimmung auslösen.

Die „Aktuelle Kurzinformation 26: Beschäftigten-Geburtstagslisten bei bayerischen öffentlichen Stellen“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ist abrufbar unter https://ogy.de/geburtstagslisten.

Geburtstagsliste als rein private Angelegenheit?

Vorsicht ist mit der Aussage geboten, eine bestimmte Geburtstagsliste falle überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Das ist zwar prinzipiell denkbar. Voraussetzung wäre, dass die Liste durch eine natürliche Person „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ geführt wird (siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO).

Das kann auch eine Person sein, die im Unternehmen arbeitet und für sich selbst eine Liste mit Geburtstagen von Kollegen führt.

Sobald sie diese Informationen aber im Kollegenkreis teilt, handelt es sich nicht mehr ausschließlich um eine persönliche Tätigkeit. Im Regelfall gilt deshalb: Auch bei scheinbar privaten Listen kommt die DSGVO zur Anwendung.

Verantwortlichen klären

Zunächst is…

Dr. Eugen Ehmann
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.