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04. März 2020

Datenschutz beim Betriebsarzt

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Datenschutz beim Betriebsarzt
Bild: iStock.com / bymuratdeniz
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Beschäftigtendatenschutz
Betriebsärzte verarbeiten zwangsläufig Gesundheitsdaten und übermitteln sie an weitere Beteiligte. Wer ist für diese Daten verantwortlich? Welche Rechtsgrundlage gilt? Und was dürfen Datenschutzbeauftragter und Aufsicht?

Arbeitgeber müssen unter bestimmten Voraussetzungen wie Betriebsgröße oder Arbeiten, die gesundheitsbeeinträchtigend sind, einen Betriebsarzt bestellen.

Gesetzliche Regelungen dazu finden sich im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG).

Aufgaben des Betriebsarztes

Betriebsärzte haben u.a. die Aufgabe, Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen bei den Beschäftigten eines Unternehmens durchzuführen. Das dient der Arbeitssicherheit.

Und damit dem Schutz sowohl der Beschäftigten, die nicht auf einem Arbeitsplatz zum Einsatz kommen sollen, der ihrer Gesundheit nicht zuträglich ist, als auch dem Schutz des Arbeitgebers davor, dass seine Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen.

Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung beim Betriebsarzt

Betriebsärzte verarbeiten neben den „normalen“ personenbezogenen Daten ihrer Patienten wie Name, Adresse und Geburtsdatum im Wesentlichen Gesundheitsdaten.

Nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten allerdings grundsätzlich untersagt. Ausnahmen davon regelt Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

Als Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung durch den Betriebsarzt kommt zum einen Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO in Betracht. Er erlaubt eine Verarbeitung, wenn sie der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin dient und die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten beurteilt.

Zum anderen erlaubt Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO die Datenverarbeitung, wenn das Recht eines Mitgliedstaats dies vorsieht.

Hier greift dann eine Regelung des Beschäftigtendat…

Andrea Gailus
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Verfasst von
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Andrea Gailus
Rechtsanwältin Andrea Gailus ist in eigener Anwaltskanzlei tätig und befasst sich neben dem Zivilrecht schwerpunktmäßig mit IT- und Datenschutzrecht.
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