Ratgeber
/ 17. Juli 2026

Was Datenschutzbeauftragte über das SÜG wissen sollten

Für Beschäftigte, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist eine Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben. Für das Verfahren und die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten gelten besondere Regelungen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) ist ein wesentliches Element des personellen Geheim- und Sabotageschutzes. Vertrauliche Informationen sollen nicht in kriminelle, terroristische oder staatsfeindliche Hände geraten. Es gilt, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen vor Sabotage zu schützen.

Entscheidend ist die „sicherheitsempfindliche Tätigkeit“

Für eine Sicherheitsüberprüfung kommt es nicht darauf an, ob Personen bei einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen der Privatwirtschaft beschäftigt sind. Anknüpfungspunkt ist die Frage, ob sie mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen („betroffene Person“ im Sinne des SÜG).

Das kann der Fall sein in Unternehmen, die lebenswichtige Einrichtungen betreiben oder denen der Staat z.B. im Rahmen von Aufträgen Verschlusssachen zugänglich macht.

Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt unter anderem aus, wer

  • Zugang zu bestimmten im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen (Verschlusssachen) hat oder sich verschaffen kann (personeller Geheimschutz) oder
  • an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist. Hierzu gehören gemäß Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) insbesondere Unternehmen aus besonders versorgungs- und verteidigungsrelevanten Be…
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