Rechtsanwälte als externe DSB

Der Weg zur Zulassung als Rechtsanwalt sieht regelmäßig so aus: An das Jurastudium mit abschließender „erster Prüfung“ schließt sich ein Vorbereitungsdienst bei verschiedenen Stellen (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Behörden, Unternehmen) mit abschließender „zweiter Staatsprüfung“ an.
Wer das geschafft hat, erwirbt als Lohn der Mühen die „Befähigung zum Richteramt“. Sie ist in § 5 Deutsches Richtergesetz geregelt. Jeder, der über diese Befähigung verfügt, kann im Prinzip als Rechtsanwalt zugelassen werden (siehe § 4 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO).
Rechtsanwälte als Arbeitnehmer?
Dass ein Rechtsanwalt zugleich Beamter auf Lebenszeit ist, ist unzulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rechtsanwalt jedoch zugleich Arbeitnehmer sein.
Unproblematisch ist das nicht. Denn ein Arbeitnehmer ist den Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen. Ein Rechtsanwalt dagegen muss seinen Beruf unabhängig ausüben können.
Das betont § 1 BRAO mit dem leicht pathetisch klingenden Satz „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.“
Diese Anforderung hat ihren guten Sinn. Sie meint v.a., dass ein Rechtsanwalt stets nur die Interessen seines Mandanten im Blick haben darf. Das funktioniert jedoch nur, wenn er nicht gleichzeitig andere Interessen berücksichtigen muss, etwa die seines Arbeitgebers.
Angestellte Rechtsanwälte in Anwaltskanzleien
Vom Ansatz her schließen sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt und die Eigenschaft als Arbeitnehmer deshalb aus. Nur in bestimmten Konstellationen ist dies anders. Sie sind ausdrücklich gesetzlich geregelt.
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