Urteil
/ 09. Juli 2026

Keine Löschung behördlicher Luftbilder

Für Niederschlagswasser von versiegelten Flächen erheben Kommunen Abwassergebühren. Um die Wassermenge berechnen zu können, müssen sie wissen, wie groß die versiegelten Flächen sind. Das ermitteln sie mithilfe von Luftbildern. Dagegen wehrt sich ein Grundstückseigentümer, weil er Angst vor einer Bearbeitung der Luftbilder mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) hat.

Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist wenig spektakulär. Eine Gemeinde hatte in einer Satzung festgelegt, für befestigte Flächen „Niederschlagswassergebühren“ zu erheben. Dazu musste sie für jedes gebührenpflichtige Grundstück ermitteln, wie groß dort die befestigten Flächen sind. Grundlage dafür sollten Luftbilder sein, die ein privates Unternehmen im Auftrag der Gemeinde anfertigte. Bei diesen Luftbildern handelte es sich um „digitale Orthofotos“. Darunter versteht man speziell bearbeitete Luftbilder. Sie zeigen die Erdoberfläche verzerrungsfrei und maßstabsgetreu. Deshalb lassen sich aus ihnen korrekte Längen und Flächen unmittelbar entnehmen.

Die Bilder an sich sind relativ unscharf

Jedes Pixel in einem der Luftbilder deckt am Boden eine Fläche von exakt 7 × 7 cm ab. Diese recht geringe Auflösung hat zur Folge, dass zwar die Grundstücksflächen und die Umrisse von Gebäuden auf Grundstücken sowie die grobe Geometrie etwa von Hausdächern und Terrassen zu erkennen sind. Schon Kraftfahrzeuge werden aber nur in Umrissen und mit ihrer Farbe abgebildet. Und Personen, die sich während einer Aufnahme möglicherweise auf einem Grundstück aufgehalten haben, sind in keiner Weise zu identifizieren.

Der Antragsteller fürchtet die Möglichkeiten von KI

Das alles bezweifelt auch der Antragsteller nicht. Er fürchtet jedoch die Möglichkeiten, die KI bietet. Insbesondere geht es ihm dabei um folgende Punkte:

  • Er hat die Sorge, dass die Gemeinde die Luftbilder mit KI bearbeitet oder bearbeiten lässt, um genauere Einzelheiten zu erkennen.
  • Weiter befürchtet er, dass die Luftbilder mit anderen Datenbeständen kombiniert werden könnten, woraus dann möglicherweise neue personenbezogene Erkenntnisse entstehen würden.
  • Schließlich treibt ihn die Sorge um, dass außenstehende Dritte unrechtmäßig in den Besitz der Luftbilder gelangen könnten. Sie würden dann möglicherweise mithilfe von KI daraus schärfere Bilder erzeugen, auf denen dann Person möglicherweise sogar dreidimensional zu erkennen sein könnten.

Um solchen Gefahren entgegenzuwirken, verlangt der Antragsteller, dass die Gemeinde die Luftbilder gesichert aufbewahrt und sie nicht auswertet.

Die Gemeinde hält diese Sorgen für völlig überzogen

Die Gemeinde reagiert auf dieses Begehren erkennbar mit einer gewissen Fassungslosigkeit. Insbesondere verweist sie darauf, dass sie eine ordnungsgemäß arbeitende Fachfirma beauftragt hat. Da die Luftbilder selbst personenbezogene Daten darstellen können oder möglicherweise zumindest personenbezogene Daten enthalten, hat die Gemeinde mit dem Luftbild-Unternehmen einen Vertrag über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Damit sei in datenschutzrechtlicher Hinsicht alles in Ordnung.

Aus Sicht der Gerichte handelte die Gemeinde rechtmäßig

Nach Auffassung sowohl des Verwaltungsgerichts Düsseldorf als auch des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht nichts dagegen, dass die Gemeinde die Luftbilder auswertet. Insbesondere weisen die Gerichte auf folgendes hin:

  • Bei der Auswertung der Luftbilder handelt es sich um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e DSGVO). Denn nur so lassen sich die Vorgaben der gemeindlichen Satzung für die Berechnung von Niederschlagswassergebühren in der Realität umsetzen.
  • Die von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO geforderte besondere Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung von Daten in Ausübung öffentlicher Gewalt ergibt sich für die Gemeinde aus § 3 Datenschutzgesetz NRW.
  • Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die in der Zuständigkeit einer solchen öffentlichen Stelle liegt. Genau das ist hier angesichts der Regelungen in der Satzung der Fall.

Auf „KI-Spekulationen“ lassen sich die Gerichte nicht ein

Eine recht deutliche Abfuhr erteilen beide Gerichte den Spekulationen, die der Antragsteller hinsichtlich der Möglichkeiten von KI anstellt. Dazu führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus:

  • Der Antragsteller hat in keiner Weise dargelegt, dass die Gemeinde die Luftbilder selbst mit KI bearbeiten will oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen bearbeiten lassen will. Ganz im Gegenteil hat die Gemeinde nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Bearbeitung für ihre Zwecke nicht erforderlich ist.
  • Recht umfangreich hat der Antragsteller allgemeine technische Möglichkeiten zur nachträglichen Bildschärfung dargestellt. Einen Bezug zur konkreten Situation haben diese Ausführungen jedoch nicht.
  • Zwar ist die Möglichkeit eines Diebstahls der Bilder und eine dann folgende unzulässige Auswertung durch Unbefugte nie völlig auszuschließen. Der Antragsteller hat aber in keiner Weise dargelegt, dass ein besonderes Risiko für ein solches Geschehen besteht.

Hier finden Sie die beiden Entscheidungen

In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 17.2.2025 entschieden. Dieser Beschluss trägt das Aktenzeichen 29 L 3128/24.

Über die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 22.6.2026 entschieden. Er trägt das Aktenzeichen 16 B 169/25.

Beide Entscheidungen sind bei Eingabe des Aktenzeichens in einer Suchmaschine problemlos im Internet zu finden.

Dr. Eugen Ehmann