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Die datenschutzrechtlichen Vorschriften in § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) scheinen einer Prävention solcher Taten entgegenzustehen. Das kann in einzelnen Fällen bedeuten, dass diese Regelung Ermittlungen verhindert, weil sie erst das ergeben sollen, was das BDSG als Voraussetzung fordert. Glücklicherweise sind jedoch nicht alle der folgenden Fälle strafrechtlich relevant.
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