Impfstatus, Impfungen, Tests, Büro-Organisation – das ist zulässig
Derzeit überschlagen sich die Covid-Maßnahmen, die Arbeitgeber treffen müssen, um den Mitarbeitenden die Möglichkeit zu geben, wieder verstärkt in den Büroräumlichkeiten zu arbeiten.
Impfstatus und Impfangebot
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Tatsache, ob und wann bzw. gegen was eine Person geimpft ist, ein Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist. Ein Blick in die Verordnung hilft.
Art. 4 Nr. 15 DSGVO besagt: Gesundheitsdaten sind „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.“
Erwägungsgrund 35 zur DSGVO macht deutlich, dass der Begriff der Gesundheitsdaten alle Tatsachen umfasst, die in irgendeiner Art und Weise einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Betroffenen ermöglichen – die DSGVO legt den Gesundheitsbegriff also weit aus.
Abfragen des Impfstatus
Zwar lässt sich allein aus der Tatsache, dass jemand geimpft ist oder nicht, noch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die betroffene Person nicht an COVID-19 erkrankt war bzw. ist – doch gehen Sie aufgrund der Eingriffsintensität, die eine Impfung darstellt, von der Verarbeitung eines Gesundheitsdatums aus, wenn ein Arbeitgeber den Impfstatus seiner Beschäftigten verarbeiten möchte.
Raten Sie dem Verantwortlichen daher, sämtliche Verpflichtungen, die mit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Date…