Ratgeber
/ 28. Januar 2022

Fotos bei Veranstaltungen aus Sicht des Datenschutzes

Auch wenn Präsenzveranstaltungen und Firmenevents derzeit kaum stattfinden können: Das Fotografieren oder Filmen bei Events und ­Veranstaltungen bleibt ein datenschutzrechtlicher Dauerbrenner. Was geht auf welcher Rechtsgrundlage, was geht nicht?

Dass das Thema kein ganz einfaches ist, liegt zum einen an der Vielzahl verschiedener Akteure, die seitens der Unternehmen oder seitens der Dienstleister sowie der Presse in die Projekte involviert sind. Zum anderen treffen in diesem speziellen Bereich des Rechts verschiedene gesetzliche Regelungen aufeinander, die es Verantwortlichen schwer machen, einen roten Faden zu finden und rechtssichere Lösungen zu erarbeiten.

Ausgangspunkt: Das Recht am eigenen Bild

Ausgangspunkt jeder (datenschutz-)rechtlichen Betrachtung ist das „Recht am eigenen Bild“. Es geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert (oder gefilmt) werden möchte und ob das entstandene Bildmaterial veröffentlicht werden darf.

Gesetzlich geregelt ist das Recht am eigenen Bild in § 22 und § 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 KUG ist die Einwilligung der abgebildeten Person Bedingung für eine Veröffentlichung von Bildnissen. Ausnahmen von diesem Erfordernis regelt § 23 KUG.

Welche Rechtsgrundlage kommt infrage?

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zugleich Anknüpfungspunkt des heutigen Datenschutzrechts.

So ist es nur folgerichtig, dass sowohl das Anfertigen als auch das Veröffentlichen von Bildmaterialien von betroffenen Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Sie darf nur aufgrund einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfolgen.

Als Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO kommt bei Events und Veranstaltungen neben einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO infrage. Zwar ist es darüber hinaus denkbar, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO Modelverträge abzuschließen. Im Unternehmensalltag fehlt in aller Regel jedoch die Praxisrelevanz, sodass wir diese Variante nicht näher beleuchten.

Ein Blick in die Tabelle zeigt, dass als Rechtsgrundlage im Unternehmenskontext aus Gründen der Rechtssicherheit in erster Linie eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO infrage kommt.

Events und Veranstaltungen sind im Normalfall entweder öffentlich, d.h. für jedermann frei zugänglich, oder intern, d.h. nur für Beschäftigte oder geladene Gäste zugänglich. Die Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Fallkonstellationen.

Events und Veranstaltungen sind im Normalfall entweder öffentlich, d.h. für jedermann frei zugänglich, oder intern, d.h. nur für Beschäftigte oder geladene Gäste zugänglich. Die Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Fallkonstellationen.

KUG oder DSGVO?

Die Frage, ob in Sachen Einwilligung das KUG oder die DSGVO Anwendungsvorrang genießt, ist seit der Anwendbarkeit der DSGVO in Juristen- und Datenschutz-Kreisen umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Entscheidung vom 7.7.2020 zwar den Anwendungsvorrang des KUG, soweit Fotos zu journalistisch-redaktionellen Zwecken veröffentlicht werden sollen (vgl. Art. 85 Abs. 2 DSGVO; Urteil: Az. VI ZR 246/19, https://ogy.de/bgh-bildberichterstattung).

Im Beratungsalltag von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen sind diese journalistisch-redaktionellen Zwecke jedoch in aller Regel nicht gegeben.

Für die Praxis kommt es auf eine endgültige Klärung der Frage aber gar nicht zwingend an. Vielmehr lässt sich festhalten:

  • Sowohl im Rahmen von §§ 22, 23 KUG als auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ist eine Einwilligung erforderlich.
  • Da eine Einwilligung nach DSGVO (freiwillig, informiert, nachweisbar, dokumentiert und jederzeit widerrufbar) höheren Anforderungen unterliegt als eine Einwilligung nach KUG, deckt die Einwilligung nach DSGVO beide Themenbereiche ab.

Tipps für eine Muster-Einwilligungserklärung

Um den Anforderungen einer rechtssicheren Einwilligung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, im Unternehmen Vorlagen zu erstellen. Dabei gilt es, immer dann zwischen Beschäftigten und Dritten zu unterscheiden, wenn sich die Verwendungs- und Veröffentlichungszwecke erheblich unterscheiden. Folgende Punkte sollte eine Muster-Einwilligung enthalten:

  • persönliche Daten der einwilligenden Person
  • ausdrückliche Einwilligung in die Anfertigung und/oder Veröffentlichung von Foto- und/oder Filmaufnahmen inkl. der genauen Bezeichnung des Events bzw. der Veranstaltung mit Datum
  • Nennung des Fotografen und des Verantwortlichen
  • Hinweis auf die Rechtsgrundlagen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und § 22 KUG
  • ausdrückliche Einwilligung für jeden geplanten Verwendungs- bzw. Veröffentlichungszweck, insbesondere für die Weitergabe an Dritte
  • bei geplanten Veröffentlichungen im Internet ggf. Hinweis auf die Gefahren
  • Bestätigung der Freiwilligkeit der Einwilligung
  • Versicherung des Verantwortlichen, die Foto- und/oder Filmaufnahmen nicht missbräuchlich zu verwenden
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO
  • komprimierte Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 DSGVO
  • Ort, Datum und Unterschrift der einwilligenden Person

Jana Thieme-Hermann