Hintergrund
/ 30. April 2026

ETRL: Wird die Rolle des Datenschutzes unterschätzt?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL(EU) 2023/970), kurz ETRL, ist am 06.06.2023 in Kraft getreten und soll bis zum 07.06.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Den ersten Entgelttransparenzbericht müssen betroffene Unternehmen am 07.06.2027 über das Jahr 2026 abgeben. Grund genug, sich jetzt damit zu befassen.

Die gute Nachricht: Das Thema ist in Deutschland nicht neu. Seit dem 06.07.2017 gibt es das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen. Danach kann seit dem 06.01.2018 bei Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Bei mehr als 500 Beschäftigten hat das Unternehmen regelmäßige Prüfungen der Entgeltstrukturen auf Einhaltung des Entgeltgleichheitsgesetzes durchzuführen. Und Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind, müssen über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten.

Mit der ETRL ändern sich nun Zahlen nach unten und es kommen weitreichende neue Vorgaben sowie verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Entgeltgleichheit, begleitet von Sanktionen. So hat z.B. der Arbeitgeber Auskunft zu erteilen. Die Beschränkung auf mehr als 200 Beschäftigte fällt weg.

Um die bürokratiearme Umsetzung in nationales Recht zu gewährleisten, nahm am 17.07.2025 eine vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtete Kommission unter dem Titel „Bürokratiearme Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie“ ihre Arbeit auf.

Ziel: EU-Transparenzrichtlinie bürokratiearm umsetzen

Ursprung der ETRL-Kommission

Die Einsetzung der Kommission geht auf den Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zurück. Dort heißt es: „Wir wollen gleichen Lohn für gleiche Arb…

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