Analyse
/ 20. Juli 2020

DSB und die Rechtsberatung

Manchmal sagen DSB, die nicht zugleich Rechtsanwälte sind, „Ich darf dazu keine Auskunft geben, das wäre Rechtsberatung“. Was an diesem Satz dran ist und ob ein DSB nicht verpflichtet ist, zu datenschutzrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen und zu beraten, klärt dieser Beitrag.

Die Antwort auf diese Punkte findet sich versteckt in einem Zusammenspiel zwischen dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Das sagt das RDG

Zweck des RDG ist es, die Rechtssuchungen, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Wer Rechtsdienstleistungen erbringen will, braucht dafür also eine Befugnis.

Eine Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“

Das sagt die DSGVO

Die wesentlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (DSB) schreibt Art. 39 DSGVO fest. Danach hat er u.a. die Pflicht,

  • den Verantwortlichen im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis zu unterrichten und zu beraten sowie
  • die Einhaltung von Rechtsvorschriften mit datenschutzrechtlichem Bezug im Allgemeinen zu überwachen.

Zu seinen Aufgaben gehört also z.B., datenschutzrechtliche Stellungnahmen zu diversen Sachverhalten wie zur Zulässigkeit einer beabsichtigten Videoüberwachung zu erstellen sowie Verträge mit Dienstleistern zu prüfen und zu bewerten. Das alles erfordert eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Was würde es dem Verantwortlichen auch bringen, wenn der DSB nicht den Einzelfall beleuchtet? Insofern ist der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten unter den Begriff der Rechtsdienstleistung zu subsumieren.

Fachkunde im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis

Hinzu kommt: Wesentliche Voraussetzung für die Benennung des DSB …

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