Datenschutzrechtliche Vorgaben bei Forschungsvorhaben

- die private Industrieforschung,
- die technologische Entwicklungsforschung sowie
- die privat finanzierte Forschung.
Datenschutzrechtlich handelt es sich aber nicht immer um privilegierte „Forschungsdatenverarbeitung“.
Es muss um wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn gehen
Unter wissenschaftlicher Forschung ist die methodische Suche und Generierung neuen Wissens zu verstehen. Nicht hierunter fällt etwa die reine Anwendung bereits gewonnener Erkenntnisse wie interne Datenanalysen nach wissenschaftlichen Standards, die der betriebswirtschaftlichen Optimierung (z.B. Analysen des Zahlungsverhaltens der Kunden) dienen.
Gleiches gilt für Verarbeitungen zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung. Denn hierbei steht nicht der wissenschaftliche, sondern der betriebswirtschaftliche Erkenntnisgewinn im Vordergrund. Ist das der Fall, ist die Datenverarbeitung nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 5 und Art. 6 DSGVO) zu beurteilen.
Dass die Unternehmen z.B. im Verbund mit anderen Projektpartnern die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die sie gemeinsam erzielen, später für betriebswirtschaftliche Zwecke nutzen, ändert an der Privilegierung jedoch nichts – solange der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn der Verarbeitung im Vordergrund steht.