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13. August 2021

Datenschutzrechtliche Vorgaben bei Forschungsvorhaben

DP+
Die datenschutzrechtliche Bewertung von datenorientierten Forschungsvorhaben ist komplex, nicht zuletzt aufgrund einiger Beschränkungen und Ausnahmen im nationalen Recht
Bild: iStock.com / metamorworks
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Inhalte in diesem Beitrag
Betriebliche Forschung
Die DSGVO privilegiert die Datenverarbeitung für Forschungszwecke. Sie erleichtert die Zweckänderung und schränkt die Betroffenenrechte ein. Doch betriebliche Forschungsvorhaben müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um diese Vorteile nutzen zu können.
Der Begriff der Forschung ist weit auszulegen, so der Erwägungsgrund 159 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er ist personen- sowie institutionsunabhängig zu verstehen und umfasst auch die Forschung von Unternehmen, beispielsweise

  • die private Industrieforschung,
  • die technologische Entwicklungsforschung sowie
  • die privat finanzierte Forschung.

Datenschutzrechtlich handelt es sich aber nicht immer um privilegierte „Forschungsdatenverarbeitung“.

Es muss um wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn gehen

Unter wissenschaftlicher Forschung ist die methodische Suche und Generierung neuen Wissens zu verstehen. Nicht hierunter fällt etwa die reine Anwendung bereits gewonnener Erkenntnisse wie interne Datenanalysen nach wissenschaftlichen Standards, die der betriebswirtschaftlichen Optimierung (z.B. Analysen des Zahlungsverhaltens der Kunden) dienen.

Gleiches gilt für Verarbeitungen zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung. Denn hierbei steht nicht der wissenschaftliche, sondern der betriebswirtschaftliche Erkenntnisgewinn im Vordergrund. Ist das der Fall, ist die Datenverarbeitung nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 5 und Art. 6 DSGVO) zu beurteilen.

Dass die Unternehmen z.B. im Verbund mit anderen Projektpartnern die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die sie gemeinsam erzielen, später für betriebswirtschaftliche Zwecke nutzen, ändert an der Privilegierung jedoch nichts – solange der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn der Verarbeitung im Vordergrund steht.

Privilegierte Datenverarbeitungen n…

Dr. Kevin Marschall
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Verfasst von
Kevin Marschall
Dr. Kevin Marschall
Dr. Kevin Marschall ist Geschäftsführer der GDPC GbR, einer auf Datenschutz und Informationssicherheit spezialisierten Unternehmensberatung mit Sitz in Kassel. Er berät bei der Umsetzung der DSGVO und ist zudem als externer Datenschutzbeauftragter tätig.
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