Analyse
/ 01. Mai 2017

Datenschutz in der Schule (Teil 3)

Apps und Social Media sind auch in der Schule nicht mehr wegzudenken. Sind Lehrer-Apps und die Kommunikation über WhatsApp zulässig? Und dürfen Eltern bei Schulveranstaltungen fotografieren? In der Praxis handhaben manche Schulen den Datenschutz etwas locker. Informieren und ermutigen Sie Ihre Kollegen, auch im Alltag ihre Datenschutzrechte einzufordern.

Lehrer-Apps lösen immer mehr den klassischen Lehrerkalender ab. Lehrer speichern dann auf mobilen Endgeräten wie dem Smartphone die Schülernamen, Leistungsbewertungen, die Unterrichtsplanung und oft selbst angefertigte Fotos ihrer Schüler. Aus Sicht des Datenschutzes sind dabei in erster Linie die Aspekte Datensicherheit, speziell die Verschlüsselung der Daten und Passwörter, sowie die Datensparsamkeit interessant.

1. Lehrer-Apps: Zulässigkeit von vielen Voraussetzungen abhängig

Schülernamen und Leistungsbewertungen sind personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die als besonders sensible Daten eingestuft werden müssen (siehe Datenschutz PRAXIS 09/16, S. 2). Daneben handelt es sich auch um dienstliche Daten, da Lehrer sie für schulische Belange speichern.

Datenschutzrechtlich ist die Speicherung und Verarbeitung innerhalb von Lehrer-Apps ein automatisches Verfahren zu Schulverwaltungszwecken. Solche Verfahren müssen in manchen Bundesländern dokumentiert werden, z.B. in Schleswig-Holstein.

Genehmigung der Schulleitung nötig

Da die Datenverarbeitung per Lehrer-App zu schulischen Zwecken erfolgt, ist – genau wie bei privater Lehrer-IT – eine vorherige ausdrückliche Genehmigung der Schulleitung erforderlich. Denn Daten verarbeitende Stelle bzw. Verantwortlicher ist und bleibt die jeweilige Schule.

Positiv ist, dass die meisten der angebotenen Apps mit einer Verschlüsselung arbeiten. Allerdings müsste jeder Lehrer, der solche Apps verwendet, sein Passwort in der Schule hinterlegen. Warum das? Die Schule als datenschutzrechtlich Verantwort…

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