Ratgeber
/ 20. Juli 2023

Datenschutz bei New Work und Open Spaces

Bereits vor der Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen neue Arbeitsweisen für sich entdeckt. DSB müssen nun immer wieder prüfen, ob diese Konzepte im Einklang mit dem Datenschutz stehen. Eine Checkliste hilft hier weiter.

Der tägliche Gang ins Büro mit geregelten Arbeitszeiten und festem Schreibtischplatz gehört in vielen Unternehmen längst der Vergangenheit an. Die Schwierigkeiten, qualifiziertes Fachpersonal zu finden sowie längerfristig zu halten, und das wachsende Bedürfnis nach Teamarbeit haben – v.a. im Dienstleistungssektor – zu einem Umdenken der altbewährten Strukturen geführt. Um als moderner, attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden und im Wettbewerb mithalten zu können, probieren Unternehmen – soweit es die Art der Geschäftstätigkeit erlaubt – zunehmend alternative „New-Work“-Arbeitsmodelle aus.

Der Begriff „New Work“

Dieser Wandel in Richtung neuer Arbeitsmodelle wird allgemein unter dem Begriff „New Work“ zusammengefasst. Hierbei handelt es sich gewissermaßen um eine Art Sammelbezeichnung für sämtliche neue Arbeitsformen, bei denen verstärkt Selbstständigkeit, Flexibilität und persönliche Freiheiten von Beschäftigten im Vordergrund stehen.

Umsetzen lässt sich „New Work“ auf verschiedenen Wegen: So zählt dazu z.B. die Einführung einer Viertagewoche oder optionaler Sabbaticals ebenso wie die Möglichkeit, auch außerhalb des Büros zu arbeiten. Zudem ist die Anpassung der Räumlichkeiten im Unternehmen selbst, z.B. die Umstrukturierung zu sogenannten Open-Space-Büros, ebenfalls eine Form von „New Work“.

„New Work“ aus Sicht des Datenschutzes

Allerdings müssen Arbeitgeber, die Ansätze von „New Work“ verwirklichen möchten, die dafür geltenden Datenschutzbestimmungen beachten: Da ihre Beschäftigten als „unterstellte Personen“ (im Sinn v…

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