Urteil
/ 03. August 2020

Abberufung eines DSB wegen Pflichtverletzungen

Angenommen, der DSB übersieht etwas beim Datenschutz. Kann das eine schuldhafte Pflichtverletzung sein, die seine Abberufung rechtfertigt? Und angenommen, er macht bei seinen Aufgaben außerhalb des Datenschutzes einen Fehler. Kann das zur Abberufung als DSB führen?

Die meisten Datenschutzbeauftragten (DSB) nehmen mindestens eine weitere Funktion im Unternehmen wahr. Beides zugleich ist oft kaum zu schaffen. Doch was passiert, wenn in einem der Bereiche Fehler unterlaufen? Welche Folgen hat das für die Stellung des DSB?

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern führt mitten hinein in diese Themenkreise.

Parteien des Rechtsstreits

Der Kläger, ein Volljurist, ist Angestellter im öffentlichen Dienst. Beklagte ist seine Arbeitgeberin, eine Universität. Sie betreibt ein Universitätsklinikum mit mehr als 4.100 Beschäftigten.

Dieses Klinikum ist Teil einer Unternehmensgruppe, zu der weitere elf Gesellschaften mit insgesamt rund 900 Beschäftigten gehören.

Bestellung des Klägers zum DSB

Der Kläger war nicht von Anfang an DSB. Vielmehr begann er als Personaldezernent. Zum DSB des Universitätsklinikums bestellte ihn die Beklagte erst über sieben Jahre später. Dies wurde in einem ersten Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag festgehalten.

Der Änderungsvertrag enthielt keine Regelung zu den Arbeitszeitanteilen für die verschiedenen Funktionen.

Regelung der Arbeitszeitanteile

Neun Monate später kam es zu einem zweiten Änderungsvertrag. Er legte fest, dass der Kläger zu 25 % seiner Arbeitszeit als Justiziar tätig sein sollte. 75 % seiner Arbeitszeit sollte er für Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie des Konzernbeauftragten für den Datenschutz verwenden.

Vorausgegangen war eine Anfrage des Klägers beim zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser teilte mit, die Tätigkeit als …

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