3G im Arbeitsverhältnis datenschutzkonform umsetzen

Am 18. November hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen. Dadurch wird das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000, das zuletzt im September 2021 überarbeitet wurde, umfangreich geändert.
Die Regelungen des neuen IfSG traten am 24. November 2021 in Kraft und gelten – vorerst – bis zum 19. März 2022. Eine Verlängerung von bis zu drei Monaten ist möglich. Die aus Arbeitgebersicht und aus Sicht der Datenschutzbeauftragten (DSB) wichtigsten Punkte, die datenschutzrechtliche Auswirkungen haben, seien im Folgenden aufgegriffen.
3G am Arbeitsplatz in Bayern
Der Freistaat Bayern war bereits Anfang November angesichts der dramatischen Lage dort Vorreiter: Dadurch, dass die sogenannte „Corona-Ampel“ auf „rot“ gesprungen ist, mussten sich Arbeitgeber quasi über Nacht damit beschäftigen, wie sie den 3G-Status – also ob jemand geimpft, genesen oder getestet ist – am Arbeitsplatz bei ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kontrollieren.
Damals hat sich die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung des 3G-Status in der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) gefunden. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des IfSG ist die 15. BayIfSMV in Kraft getreten. Damit besteht jetzt allein auf Bundesebene eine Regelung, die bestimmt, wie der 3G-Status im Arbeitsverhältnis zu prüfen ist.
3G am Arbeitsplatz bundesweit
Seit dem 24. November bestimmt als…