„Wayback Machine“ und die Hausgeburt
Normalerweise bewegt die Geburt eines Kindes nur Menschen im persönlichen Umfeld von Mutter und Kind. Bei einer bekannten Sängerin war das aber ganz anders. Nachdem sie ein Kind zur Welt gebracht hatte, widmete der Verlag der „Bild-Zeitung“ diesem Geschehen größte Aufmerksamkeit.
BILD berichtet auf allen Kanälen
Das Thema schien medial so wichtig, das BILD umfassend darüber berichtete:
- In der Print-Ausgabe der „Bild-Zeitung“ erschien am 5. Januar 2022 ein Artikel mit der Überschrift „Dieses Baby ist ihr Super-Hit / H.F. …endlich Mama“. Darin fand sich unter anderem die Aussage: „H. hat nicht in der Klinik entbunden. Es war wohl einer Hausgeburt.“
- Die Internetseite „www.bild.de“ glaubte zu wissen: „SUPERSTAR IST MAMA GEWORDEN – H. F. Hausgeburt“
- Entsprechende Berichte gab es auf “Bild App“ und „Bild mobil“.
Selbst eine Frauenklinik reagiert
Die angebliche Hausgeburt löste ein breites öffentliches Echo aus. Sogar die Direktorin einer Frauenklinik schaltete sich in einer Zeitschrift in die Diskussion ein. Mahnend wies sie darauf hin, dass man mit einer Hausgeburt sein Baby gefährde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind bei einer Hausgeburt in Deutschland versterbe, sei dreimal so hoch wie bei einer Klinikgeburt. Die Klägerin sei ein Vorbild für junge Frauen. Deshalb sei es überhaupt kein gutes Beispiel, falls sie wirklich eine Hausgeburt riskiert haben sollte.
Der Bericht über die Hausgeburt war falsch
Die Klinikdirektorin hätte sich indessen keinerlei Sorgen machen müssen. Denn der zentrale Punkt in allen erwähnten Berichten war falsch. Die Klägerin hatte nämlich keine Hausgeburt. Für die Geburt hatte sie ganz unspektakulär eine Klinik aufgesucht.
Die junge Mutter wehrt sich
Selbstverständlich ließ die gerade Mutter gewordene Sängerin dies alles nicht auf sich beruhen. Mit anwaltlicher Unterstützung erreichte sie, dass BILD auf allen einschlägigen Kanälen Richtigstellungen veröffentlichte. Dies geschah, nachdem die Sängerin beim zuständigen Landgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen den Verlag von BILD erwirkt hatte. Um weitere rechtliche Folgen abzuwenden, hatte der Verlag angesichts dieser Verfügung eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zu den öffentlichen Richtigstellungen verpflichtet.
„Wayback Machine“ hielt weiter alles verfügbar
So weit, so gut. Allerdings stand die Sängerin noch vor einem weiteren Problem. Zahlreiche andere Medien hatten die Berichterstattung von BILD aufgegriffen und darauf aufbauend eigene Berichte formuliert. Ferner war es nach wie vor problemlos möglich, bei Eingabe des Namens der Sängerin und des Stichworts „Hausgeburt“ im Archiv von „Wayback Machine“ die ursprünglichen Berichte von BILD abzurufen. Das wollte sie sich nicht gefallen lassen.
Natürlich hätte sie sich selbst an „Wayback Machine“ wenden können, um eine Löschung der dort archivierten Berichte zu erreichen. Das wollte sie sich aber nicht antun, wohl vor allem wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwandes. Stattdessen verlangt sie, dass sich der Verlag von BILD darum kümmert. Im Juristendeutsch formuliert: Sie fordert, dass der Verlag von BILD bei derartigen „Drittanbietern“, darunter vor allem bei „Wayback Machine“, darauf hinwirkt, dass dort die weiterhin abrufbaren falschen Berichte gelöscht werden.
Das Persönlichkeitsrecht der Frau ist verletzt
Der Rechtsstreit gelangte schließlich bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Für den BGH steht außer Frage, dass die falsche Behauptung einer angeblichen Hausgeburt das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzt. Dies ist sogar unter mehreren Aspekten der Fall. Als erstes widmet sich das Gericht dem Recht der Frau auf soziale Anerkennung. Dazu führt es aus:
- Dieser Aspekt des Persönlichkeitsrechts schützt die Frau vor entstellenden Darstellungen ihrer Person in der Öffentlichkeit.
- Hier liegt eine solche entstellenden Darstellung vor, auch wenn damit weder eine Ehrverletzung noch eine Rufschädigung verbunden sein sollte.
- Die Frage, ob sich die Frau für eine Hausgeburt oder für eine Klinikentbindung entschieden hat, beeinflusst wesentlich, welches Bild die Öffentlichkeit von ihrem Verantwortungsbewusstsein gewinnt.
- Die Frage ist außerdem von Bedeutung dafür, ob die Frau aus der Sicht der Öffentlichkeit der Vorbildfunktion gerecht geworden ist, die sie aufgrund ihrer Bekanntheit hat.
Hinzu kommt als weiterer Aspekt des Persönlichkeitsrechts, dass die falsche Berichterstattung die Privatsphäre der Frau beeinträchtigt hat. Hierbei ist zu beachten:
- Der Schutz der Privatsphäre umfasst alle Angelegenheiten, die typischerweise als „privat“ so eingestuft werden, weil schon ihre öffentliche Erörterung als peinlich empfunden wird.
- Das ist bei einer Berichterstattung über die näheren Umstände einer Entbindung der Fall.
- Zudem war das in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Thema Hausgeburt geeignet, nachteilige Reaktionen gegenüber der Klägerin bei dem Teil der Öffentlichkeit auszulösen, der eine Hausgeburt als verantwortungslos ablehnt.
- Die schon erwähnte Äußerung der Direktorin einer Frauenklinik belegt sehr deutlich, was damit gemeint ist.
BILD muss sich seiner Verantwortung stellen
Keine Verantwortung trägt der Verlag von BILD gegenüber anderen Presseorganen, die aufbauend auf die Berichterstattung von BILD eigene Berichte über die angebliche Hausgeburt der Klägerin verfasst haben. Denn es ist Sache dieser Presseorgane selbst, die Richtigkeit von Inhalten zu prüfen, die sie veröffentlichen wollen.
Anders sieht es dagegen hinsichtlich der in der „Wayback Machine“ archivierten eigenen Veröffentlichungen von BILD aus. Im Hinblick auf sie ist es dem Verlag von BILD zumutbar, an den Betreiber von „Wayback Machine“ heranzutreten und bei ihm auf die Löschung der inhaltlich falschen Berichte hinzuwirken. Erst dies sorgt sicher dafür, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Frau beseitigt wird.
Dass eine derartige Bitte Erfolg haben würde, ist zu erwarten. Denn man kann davon ausgehen, dass sich der Betreiber von „Wayback Machine“ rechtstreu verhält und die inhaltlich falschen Berichte löschen wird. Dies kann er jedoch nur tun, wenn er davon erfährt, dass die Aussagen über die angebliche Hausgeburt falsch sind. Sich darum zu kümmern, ist Sache von BILD. Denn BILD hat die falschen Aussagen in die Welt gesetzt und damit auch die Archivierung dieser falschen Aussagen durch „Wayback Machine“ ausgelöst.
Sie können „Wayback Machine“ ausprobieren
Wer „Wayback Machine“ noch nie ausprobiert hat, kann das unter https://web.archive.org/ tun. Nach eigenen Angaben hat dieses Internetarchiv mehr als „1 trillion web pages“ gespeichert, also über 1 Billion (= 1 Million Millionen) Webseiten. Darunter sind zahlreiche Webseiten, die nicht mehr online sind. Außerdem sind dort auch viele früheren Versionen noch existierender Webseiten abrufbar.
Hier finden Sie das Urteil des BGH
Das Urteil des BGH vom 31. 03.2026 trägt das Aktenzeichen VI ZR 157/24. Es ist hier auf der offiziellen Seite des BGH abrufbar: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_157-24.pdf?__blob=publicationFile&v=.
Die äußerst komplexe Entscheidung umfasst insgesamt 37 Druckseiten. Der Ausgangssachverhalt, um den es geht, ist in Rn. 2 des Urteils kompakt zusammengefasst. Die in diesem Newsletter behandelnden rechtlichen Aspekte sind im Wesentlichen in den Rn. 34-65 des Urteils erörtert.