Handreichung für Hochschulen: Online-Prüfungen datenschutzkonform organisieren

Seit der Corona-Pandemie führen immer mehr Hochschulen ihre Prüfungen online durch. Präsenzveranstaltungen waren und sind nur eingeschränkt möglich.
Regeln für online-Prüfungen
„Wenn ein Professor im Prüfungssaal Studierende im Auge behält, ist es etwas anderes als eine Software, die über die Webcam dem Studierenden direkt in die Augen sieht und im Zweifel jede Regung wahrnehmen kann“, betont der baden-württembergische LfDI Dr. Stefan Brink in seiner Pressemitteilung.
Beide Prüfungen stünden unter dem Gebot der Chancengleichheit und Fairness. Die online- Verfahren griffen jedoch zum Teil erheblich in die räumliche und technische Privatsphäre der Studierenden ein, obwohl sie allen datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen müssten.
Handreichung für Hochschulen setzt Standard
Deshalb hat die Behörde eine kurze Handreichung für die Organisation von Online-Prüfungen entwickelt und sie als PDF-Datei veröffentlicht. „Sie dient Hochschulen und Studierenden und setzt einen Standard“, ist sich Brink sicher.
Der Leitfaden ist das Ergebnis
- zahlreicher Gespräche mit Hochschulvertretungen und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg,
- einer Hochschul-Umfrage
- sowie Beschwerden von Studierenden und ihrer Vertretungen.
Klare Eckpunkte für Hochschulen
Die Handreichung formuliert klar und übersichtlich Eckpunkte, die Hochschulen bei online-Prüfungen beachten müssen.
Was verboten ist: Aufzeichnung, Überwachung, Tracking und Scan-Software
Verboten sind Aufzeichnungen, Raumüberwachung, eine Überwachung des „Denkprozesses“, Tracking und Scan-Software:
- Hochschulen dürfen bei online-Prüfungen weder Aufzeichnungen in Bild und Ton noch Screenshots machen.
- Auch ein Kameraschwenk zu Kontrollzwecken durch das Zimmer von Studierenden ist unzulässig.
- Der „Denkprozess“ der Studierenden bleibt geschützt: Textentwürfe dürfen nicht nachverfolgt werden.
- Besonders eingriffsintensive Tools von Videokonferenz-Systemen – wie das Aufmerksamkeits- Tracking und Tracking von Augen-, Kopf- und Körperbewegungen – sind nicht erlaubt.
- Der Einsatz einer Software, die den Rechner des Prüflings scannt und unverhältnismäßig in die Vertraulichkeit und Integrität des IT-Systems eingreift, ist ebenfalls unzulässig.
Was zur Pflicht wird: Live-Identifizierung und Split-Screen
Neben den Verboten gibt es auch Pflichten für Hochschulen – von der Live-Identifizierung bis zum Split-Screen
- Hochschulen müssen Studierende über ein live-Verfahren identifizieren. Sie dürfen keine Ausweisdaten speichern.
- Die Prüfungsaufsicht muss einen Split-Screen nutzen, um – ähnlich wie bei einer Präsenzprüfung – den Überblick über alle Prüflinge gleichzeitig zu haben.
- Greift die Aufsicht zu individuellen Überwachungsmaßnahmen – und ruft zum Beispiel das Einzelbild eines Prüflings auf – muss sie das dem Studierenden optisch anzeigen.

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Bürgerrechte der Studierenden wahren
„Keineswegs alle durchgeführten online-Prüfungen genügen diesen gesetzlichen Anforderungen – obwohl mit dem novellierten Landes-Hochschulgesetz (LHG) klare Vorgaben gemacht wurden“, bedauert der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg in seiner Pressemitteilung.
Er habe zahlreiche Hinweise und Beschwerden erhalten und macht klar: „Wir werden weiterhin darauf achten, dass die Bürgerrechte der Studierenden gewahrt werden. Sie müssen ihre Rechte nicht aufgeben, um zeitnah an einer Prüfung teilnehmen zu können.“
Mehr Informationen:
- Pressemitteilung als PDF-Datei: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/07/20210717_PM_Handreichungen-Online-Pruefungen-Hochschulen.pdf
- Handreichung als PDF-Datei: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/07/20210715_Handreichung-Online-Pruefungen.pdf