DSGVO: So gestalten Sie die Löschung neu

Die DSGVO ist eine EU-Verordnung. Das bedeutet neben ihrer unmittelbaren Geltung in allen EU-Mitgliedstaaten v.a. auch, dass sie unionsweit autonom und einheitlich ausgelegt werden muss.
Die DSGVO lässt sich also nicht aus dem BDSG heraus auslegen.
Kurzer Blick ins BDSG
Zum Verständnis der Abweichungen in der Datenschutz-Grundverordnung müssen dennoch kurz die Regelungen im BDSG angesprochen werden. § 35 BDSG sieht als einzige und zentrale Regelung der Löschung drei Varianten vor:
- die Berechtigung der verantwortlichen Stelle zur Löschung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG), was mit Blick auf das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG) erforderlich ist
- die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, Satz 3 BDSG)
- die Pflicht der verantwortlichen Stelle zur Sperrung anstatt einer Löschung, wenn eigentlich die Pflicht zur Löschung besteht, aber vorrangige Interessen entgegenstehen
Dass der Betroffene eine Löschung verlangt, spielt nach § 35 BDSG – mit Ausnahme des Sonderfalls in § 35 Abs. 2 Satz 3 BDSG – keine Rolle.
Recht auf Löschung in Art. 17 DSGVO: andere Systematik
Art. 17 DSGVO ist zwar der Überschrift nach scheinbar die zentrale Regelung der Löschung. Er sieht aber als Auslöser für die Löschpflicht das Verlangen der betroffenen Person nach Löschung vor. Entsprechend heißt es „Recht auf Löschung“ und nicht „Pflicht zur Löschung“.
Hieraus ergibt sich auf den ersten Blick ein Spannungsverhältnis:
- Verlangt der Betroffene nicht die Löschung im Einzelfall, was in der Praxis selten vorkommt, dann greift Art. 17 nich…