Praxisbericht
/ 04. September 2018

Informationspflichten praxistauglich umgesetzt

Hat der europäische Gesetzgeber in seinem Streben nach einem „Goldstandard“ für den Datenschutz in der digitalen Welt tatsächlich wichtige Fallgestaltungen unseres oft immer noch analogen Alltags übersehen? Nein, hat er nicht – man muss nur manchmal etwas genauer hinschauen.

„Bürokratiemonster DSGVO“, „Datenschutz durch lebensfremde Formalismen“ – so und ähnlich lauten derzeit viele Kommentare zum neuen europäischen Datenschutzrecht.

Das betrifft v.a. die neu ausgestalteten Informationspflichten der Art. 12–14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Was ist wirklich dran an den Vorwürfen?

Nachträgliche Unterrichtung nötig?

Frage: Mussten Verantwortliche sämtliche Betroffenen über ihre bis zum 25. Mai 2018 gespeicherten Daten und die näheren Angaben nach Art. 12 ff. der DSGVO unterrichten?

Antwort: Nein. Art. 13 Abs. 1 DSGVO verlangt nur, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erhebung die Informationen erhält. Die DSGVO sieht keine Übergangsregelung vor, die dazu verpflichtet, diese Informationspflicht für Daten, die zu Beginn ihrer Geltung bereits erhoben waren, nachzuholen.

Damit müssen Personen, die ein Unternehmen bereits vor dem 25. Mai 2018 beispielsweise als Kunden oder Mitarbeiter mit ihren Daten erfasst hat, nicht informiert werden. Da keine Verpflichtung zur Information von Bestandskunden gilt, besteht auch keine Notwendigkeit, ihre Unterrichtung zu dokumentieren (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Allerdings können sich Unternehmen, die bereits zum Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung über ihre Datenverarbeitung informiert haben, bei nachfolgenden Datenerhebungen, wie z.B. turnusmäßigen Abfragen im Rahmen von Mietverträgen und anderen Dauerschuldverhältnissen, später auf die Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 4 DSGVO berufen (keine Unterrichtung des Betroffenen, soweit dieser bereits über die Information verfügt).

Ist…

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