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11. März 2019

Die Speicherpraxis von Auskunfteien unter der DSGVO

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Die Speicherpraxis von Auskunfteien unter der DSGVO
Bild: iStock.com / loveguli
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Code of Conduct zu Löschfristen – ein Beispiel
Mit dem deutlich gestärkten Instrument der Verhaltensregeln hat der Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien“ die Frage der Löschung personenbezogener Daten erstmals auf nationaler Ebene einheitlich geklärt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die nun gefundenen Regelungen.

Für welche Zeiträume Auskunfteien personenbezogene Daten verarbeiten durften, war unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ausdrücklich geregelt.

Es handelte sich hierbei um eine Sondervorschrift für die geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung. Je nachdem, ob es sich bei dem betreffenden personenbezogenen Datum um einen unerledigten oder erledigten Sachverhalt handelte, hatte der Verantwortliche nach drei oder vier vollen Kalenderjahren (also zum Jahresende) eine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen.

Nach einem fest definierten Zeitraum sollte also eine erneute Interessenabwägung stattfinden, inwiefern die Verarbeitung und damit einhergehend die weitere Speicherung des konkreten personenbezogenen Datums für den jeweiligen Verarbeitungszweck noch erforderlich ist.

Rechtslage bis 25. Mai 2018: turnusmäßige Prüfungspflicht

Auch wenn diese Vorschrift die Speicherzeiträume für Auskunftei-Informationen vermeintlich klar regelte, bestanden einige Streitfragen, die sich im Laufe der Zeit weitgehend klären ließen.

Aus der Regelung im alten Bundesdatenschutzgesetz ließ sich keine pauschale Löschungspflicht nach einem bestimmten Zeitraum, sondern lediglich eine turnusmäßige Prüfungspflicht des Verantwortlichen ableiten.

Auf dieser Grundlage hatten sich Regelfristen für die Löschung personenbezogener Daten bei Auskunfteien etabliert, wonach das Erreichen einer Prüfungsfrist z.B. bei einer Erledigung zur systemseitigen Löschung führte. Dabei konnte es durchaus zu unterschiedlichen Speicherfristen bei verschiede…

Lukas Neff
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Lukas Neff
Lukas Neff
Lukas Neff (LL.M.) studierte Wirtschaftsrecht an der Hochschule Mainz. Seit 2013 ist er in der Rechtsabteilung der SCHUFA Holding AG tätig, aktuell als Experte Recht mit den Schwerpunkten der datenschutzrechtlichen Beratung insbesondere bei auskunfteispezifischen Fragestellungen sowie im Bereich der Betrugsprävention.
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