Die Speicherpraxis von Auskunfteien unter der DSGVO

Für welche Zeiträume Auskunfteien personenbezogene Daten verarbeiten durften, war unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ausdrücklich geregelt.
Es handelte sich hierbei um eine Sondervorschrift für die geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung. Je nachdem, ob es sich bei dem betreffenden personenbezogenen Datum um einen unerledigten oder erledigten Sachverhalt handelte, hatte der Verantwortliche nach drei oder vier vollen Kalenderjahren (also zum Jahresende) eine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen.
Nach einem fest definierten Zeitraum sollte also eine erneute Interessenabwägung stattfinden, inwiefern die Verarbeitung und damit einhergehend die weitere Speicherung des konkreten personenbezogenen Datums für den jeweiligen Verarbeitungszweck noch erforderlich ist.
Rechtslage bis 25. Mai 2018: turnusmäßige Prüfungspflicht
Auch wenn diese Vorschrift die Speicherzeiträume für Auskunftei-Informationen vermeintlich klar regelte, bestanden einige Streitfragen, die sich im Laufe der Zeit weitgehend klären ließen.
Aus der Regelung im alten Bundesdatenschutzgesetz ließ sich keine pauschale Löschungspflicht nach einem bestimmten Zeitraum, sondern lediglich eine turnusmäßige Prüfungspflicht des Verantwortlichen ableiten.
Auf dieser Grundlage hatten sich Regelfristen für die Löschung personenbezogener Daten bei Auskunfteien etabliert, wonach das Erreichen einer Prüfungsfrist z.B. bei einer Erledigung zur systemseitigen Löschung führte. Dabei konnte es durchaus zu unterschiedlichen Speicherfristen bei verschiede…