Der Auskunftsanspruch im juristischen Alltag

Ausgangspunkt war ein Auskunftsanspruch auf der Basis von Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Kläger war eine Privatperson, Beklagte eine Aktiengesellschaft. Weitere Einzelheiten zu den „Prozessparteien“ und zum Inhalt des Rechtsstreits verrät das Urteil des Amtsgerichts Wertheim vom 27.5.2019 nicht.
Das hat einen einfachen Grund: Dieses Urteil ist ein sogenanntes „Anerkenntnisurteil“.
Besonderheiten eines Anerkenntnisurteils
Was ein Anerkenntnisurteil ist, ergibt sich aus § 307 Zivilprozessordnung (ZPO). Dort heißt es: „Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“
Berücksichtigt man dies, dann hat sich Folgendes abgespielt: Der Kläger erhob Klage auf Auskunft. Die Beklagte entschied sich dafür, die Forderung des Klägers auf Auskunft zu akzeptieren.
Damit bestand für das Gericht kein Anlass mehr, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Stattdessen verurteilte es die Beklagte genau so, wie es der Kläger beantragt hatte.
„Tenor“ des Urteils zum Auskunftsanspruch
Diese Verurteilung sieht konkret so aus:
1. „Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten zu erteilen und folgende Informationen dem Kläger mitzuteilen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind …