Datenübertragbarkeit praktisch umsetzen

Eines der neuen Instrumente der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das Recht auf Datenübertragbarkeit. Es soll dem Betroffenen eine bessere Kontrolle über seine Daten bieten. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Betroffene mit seinen Daten ohne großen Aufwand zu einem anderen Anbieter „umziehen“ kann. Und das soll wiederum den Wettbewerb um datenschutzfreundliche Produkte und Dienstleistungen stärken.
Die Datenmenge verdoppelt sich
Dieser Ansatz ist zwar löblich, hat aber mit dem Schutz der Rechte und Freiheiten der Betroffenen wenig zu tun. Ganz im Gegenteil – die Menge an schützenswerten Daten verdoppelt sich und somit auch das Risiko für die Betroffenen. Trotzdem sind die Verantwortlichen verpflichtet, ab Mai 2018 auf Verlangen die Portabilität der Daten zu gewährleisten.
Nicht nur soziale Netzwerke …
Im Gesetzgebungsverfahren standen zunächst die sozialen Netzwerke im Fokus. Doch damit nicht genug. Das Recht auf Datenübertragbarkeit kommt bei unzähligen Datenverarbeitungen in Betracht. Zu denken ist dabei z.B. an einen „Datenumzug“ beim Kontowechsel, beim Kauf eines neuen Fitness-Armbands oder beim Abschluss eines neuen Leasingvertrags.