Urteil
/ 04. September 2026

Auskunft über Kinder-Daten

Vater und Mutter eines Kindes leben getrennt. Für das Kind haben sie dennoch gemeinsam das Sorgerecht. Der Vater möchte von der Kita Auskunft über Daten seines Kindes. Die Mutter lehnt diesen Wunsch des Vaters ab. Was jetzt?

Eine Kita erstellt für jedes Kind, das die Kita besucht, mehrere Entwicklungsdokumentationen. Kita-Seiten im Internet schreiben, dass während drei Jahren Kita-Besuch insgesamt fünf Dokumentationen üblich sind: eine Eingewöhnungsdokumentation; je eine Dokumentation über die Entwicklung in jedem der drei Kita-Jahre; eine Abschlussdokumentation mit einem Schulfähigkeitsprofil.

Der Vater möchte Auskunft

Um diese Dokumentationen ging es dem Vater. Er stellte bei der Kita einen Antrag, gestützt auf Art. 15 DSGVO. Darin begehrte er die Überlassung von Kopien der Entwicklungsdokumentationen für sein Kind. Eine Zustimmung der Mutter hierzu konnte er nicht vorlegen. Warum und wieso – dazu sagt das Gericht nichts. Fest steht jedenfalls, dass die Mutter keine Zustimmung erteilt hat.

Der Vater schaltet die Aufsichtsbehörde ein

Wegen der fehlenden Zustimmung der Mutter lehnte es die Kita ab, dem Vater die gewünschten Unterlagen zu übersenden. Das sah der Vater nicht ein. Da er bei der Kita nicht weiterkam, wandte er sich an die zuständige Datenschutzaufsicht, die Berliner Beauftragte für Datenschutz.

Die Datenschutzaufsicht sah sich außerstande, hier einzugreifen. Sie sei nicht dazu da, familienrechtliche Fragen zu klären. Und um familienrechtliche Fragen gehe es. Denn nach dem Familienrecht sei zu entscheiden, ob dem Vater das Sorgerecht für Kita-Angelegenheiten seines Kindes zustehe oder nicht. Dies möge er bitte vom Familiengericht klären lassen, aber nicht von der Datenschutzaufsicht.

Auch das wollte der Vater nicht akzeptieren. Deshalb erhob er Klage gegen die Aufsichtsbehörde. Mit der Klage wollte er erreichen, dass die Aufsichtsbehörde über seine Beschwerde entscheidet und ihn nicht auf das Familiengericht verweist.

Das Verwaltungsgericht hilft ihm ebenfalls nicht

Eine solche Verurteilung der Aufsichtsbehörde lehnt das Verwaltungsgericht jedoch ab. Aus seiner Sicht stellt sich die Rechtslage so dar:

  • Es geht um die Daten des Kindes. Das Kind ist somit die betroffene Person, der das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zusteht.
  • Da das Kind minderjährig ist, kommt es auf das Sorgerecht für das Kind an. Das Kind wird bezüglich des Auskunftsanspruchs von der Person oder den Personen vertreten, denen das Sorgerecht zusteht.
  • Im konkreten Fall steht das Sorgerecht den Eltern, also Vater und Mutter des Kindes, gemeinsam zu.
  • Da sie getrennt leben, gilt die im BGB für diesen Fall getroffene Regelung. Sie lautet: „Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.“ (§ 1687 Abs.1 Satz 1 BGB).
  • Entwicklungsdokumentationen eine Kita betreffen eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Sie halten die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes fest. Damit bieten sie eine wesentliche Basis insbesondere für die Entscheidung der Frage, welche Bildungseinrichtung das Kind nach der Kita besuchen soll.
  • Daraus folgt: Vater und Mutter des Kindes können das Auskunftsrecht des Kindes in diesem Fall nur einvernehmlich geltend machen. Denn es betrifft eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung, für die ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht.

Die praktische Bedeutung des Falles ist erheblich

Die Entscheidung bedeutet im Klartext: Wenn es um einen Auskunftsanspruch für Daten eines Kindes geht, muss sich die verantwortliche Stelle immer Gedanken über das Sorgerecht für das Kind machen. Dazu muss sie zum Teil tief ins BGB einsteigen. Ansonsten kommt es schnell zu Fehlschlüssen.

Vorliegend ging es um den häufigen Fall, dass Vater und Mutter zwar getrennt leben, ihnen das Sorgerecht aber gleichwohl gemeinsam zusteht. Ob sie verheiratet sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Es kommt allein auf das gemeinsame Sorgerecht an.

Bei ledigen Müttern kann es kompliziert sein

Die eben geschilderte familienrechtliche Situation leuchtet vielen recht spontan ein. In der Praxis zahlenmäßig häufiger ist aber folgende Konstellation: Ein Paar lebt zusammen, ist aber nicht verheiratet. Beide freuen sich sehr über das gemeinsame Kind, als es auf die Welt kommt. Für Sorgerechtserklärungen und dergleichen sieht man keinen Anlass, denn es läuft alles harmonisch.

Viele würden erwarten, dass das Sorgerecht für das Kind dem Paar in diesem Fall kraft Gesetzes gemeinsam zusteht. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr gilt: Einer Mutter, die bei der Geburt ihres Kindes ledig ist, steht das Sorgerecht allein zu. Wollen sie und ihr Partner daran etwas ändern, müssen sie gemeinsam aktiv werden. Die nötige Anleitung hierfür gibt § 1626 a Abs.1 BGB:

„Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  2. wenn sie einander heiraten oder
  3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.“

Eine gemeinsam abgegebene Sorgeerklärung bietet hier einen sehr einfachen Weg zum gemeinsamen Sorgerecht. Sie kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Das geschieht üblicherweise beim nächsten Jugendamt, ist aber auch bei jeder Notarin und jedem Notar möglich.

Bitte immer genau hinsehen

Wenn es um Auskunft über Daten eines Kindes geht, muss die verantwortliche Stelle somit bei der elterlichen Sorge genau hinsehen. Dazu sind oft Nachfragen notwendig. So ist es völlig korrekt, sich Sorgerechtserklärungen vorlegen zu lassen. Viele Beteiligte überrascht das in keiner Weise. Die große Gestaltungsfreiheit im Familienrecht führt eben dazu, dass sich manches auf den zweiten Blick anders darstellt, als es nach der – manchmal trügerischen – Lebenserfahrung zunächst wahrscheinlich erscheint.

Hier finden Sie das Urteil

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30.6.2026 ist bei Eingabe seines Aktenzeichens 42 K 41/25 im Internet leicht zu finden. Unmittelbar abzurufen ist es hier in der offiziellen Entscheidungsdatenbank des Landes Berlin: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001649089.

Dr. Eugen Ehmann