Ratgeber
/ 25. Februar 2023

Fotos im Sportverein: Darauf müssen DSB achten

Nach Veranstaltungen oder Wettkämpfen ist es üblich, auf der Internetseite des Vereins oder in der örtlichen Presse Fotos und Ergebnisse zu veröffentlichen. Hierbei müssen Vereine die DSGVO einhalten. Doch was geht und wo ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich?

Wer als Datenschutzbeauftragte/-r (DSB) Verantwortliche und Mitarbeitende eines Vereins schult, sollte rund um das Thema Veröffentlichung von Fotos zunächst eine „Inventur“ empfehlen. Denn Fotos von Personen stellen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Das geschieht im ersten Schritt beim Fotografieren und im zweiten Schritt bei einer Veröffentlichung des Fotos.

Mögliche Verarbeitungssituationen für Fotos zusammenstellen

Die Inventur zielt darauf ab, festzustellen, in welchen Situationen im Verein Fotos aufgenommen werden und welchem Zweck sie dienen sollen. Als Verarbeitungssituationen kommen dabei in Betracht:

  • Mannschaftsfotos
  • Fotos der Sportlerinnen und Sportler beim Wettkampf
  • Fotos von Zuschauenden eines Wettkampfs
  • Fotos vereinsinterner Veranstaltungen, wie Mitgliederehrung, Jahreshauptversammlung oder Weihnachtsfeier

Verarbeitungszwecke für Fotos zusammenstellen

Eine Veröffentlichung erfolgt meist in Vereinszeitungen, in der örtlichen Presse, auf der Internetseite oder in den Social-Media-Accounts des Vereins. Als Verarbeitungszwecke kommen die Förderung der Außendarstellung des Vereins, der Bericht über Sportereignisse und mittelbar die Gewinnung neuer Mitglieder in Betracht.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Fotos im Verein zwingend nötig

Wie bei jeder anderen Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch die Aufnahme bzw. Veröffentlichung von Fotos nur mit einer passenden Rechtsgrundlage rechtmäßig. Vereine können dabei insbesondere auf ihre berechtigten Interessen abstellen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) oder eine Einwilligung der betroffenen Personen einholen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). In der Praxis eher selten kann sich eine Verarbeitung auch auf einen Vertrag (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) stützen, z.B. in Form einer Datenschutzordnung des Vereins.

Rechtsgrundlagen auf Verarbeitungssituation im Verein anwenden

Berechtigte Interessen

Bei berechtigten Interessen müssen Verantwortliche immer eine Interessenabwägung vornehmen (und diese auch dokumentieren). Hierbei sind die Interessen des Vereins an einer Berichterstattung über Sportereignisse bzw. die Außendarstellung des Vereins gegenüber den Interessen der abgebildeten Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten abzuwägen.

Im Ergebnis können Vereine damit in vielen Fällen Mannschaftsfotos oder Fotos von Teilnehmenden einer Sportveranstaltung sowohl in der Vereinszeitung als auch im Internet veröffentlichen. Weisen Sie darauf hin, dass Verantwortliche hierbei ihren Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO nachkommen müssen (siehe unten). Achtung: Das greift nicht, wenn Minderjährige abgebildet sind!

Geht es darum, Zuschauerfotos zu veröffentlichen, helfen die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) bei der Interessenabwägung. Es ist zwar nach wie vor umstritten, ob das KUG parallel zur DSGVO anwendbar bleibt. Aber die dort geregelten Ausnahmen wie Personen als Beiwerk, Bilder der Zeitgeschichte und Bilder von Versammlungen können bei der Interessenabwägung unterstützen.

Damit sind auch Fotos von Zuschauenden einer Sportveranstaltung möglich. Entweder sind diese Zuschauer dann nur „mit auf dem Foto“ oder das Foto zeigt die vollen Ränge, um die Resonanz der Veranstaltung abzubilden. Solche Fotos dürfen auch Minderjährige abbilden, wenn sie nicht einzeln herausgehoben sind.

Sonderfall: Fotos von Minderjährigen im Verein

Plant ein Verein, Fotos von Minderjährigen, etwa von der Jugend-Fußballmannschaft, zu veröffentlichen, muss er zwingend eine Einwilligung einholen. Da die DSGVO Minderjährige als besonders schützenswert ansieht, wird bei der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ die Interessenabwägung immer zugunsten der besonders schützenswerten Minderjährigen ausfallen. Ab etwa 16 Jahren können Minderjährige selbst einwilligen. Sind die Personen jünger, ist stets eine Einwilligung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten erforderlich. Auf der sicheren Seite sind Vereine, die bei allen unter 18-Jährigen zusätzlich die Einwilligung der Eltern einholen.

Einwilligung

Für (fast) alle anderen Fälle benötigen Vereine eine Einwilligung der betroffenen Personen. Das gilt, wenn die Interessenabwägung (beim berechtigten Interesse) zugunsten dieser Personen ausfällt. Das gilt auch, wenn einzelne Personen gezielt auf dem Foto dargestellt werden sollen.

Geht es um Berichte über vereinsinterne Veranstaltungen wie Feiern oder Jahreshauptversammlungen, dürfen Vereine entsprechende Fotos in den meisten Fällen nur nach einer Einwilligung veröffentlichen. Ausnahmen gelten lediglich, wenn die abgebildeten Personen Beiwerk im Sinne des KUG sind. Widerruft ein Vereinsmitglied seine Einwilligung, so muss der Verein Fotos, auf denen das Mitglied abgebildet ist, von der Internetseite und/oder aus Social-Media-Accounts löschen.

Vertrag

Auf eine weitere Möglichkeit, Fotos rechtmäßig zu veröffentlichen, weist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hin (www.lda.bayern.de/media/FAQ_Bilder_und_Verein.pdf): Vereine können in einer Satzung oder einer Datenschutzordnung festlegen, welche Fotos sie in welchem Medium veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung kann sich der Verein dann auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO als Rechtsgrundlage stützen. Denn die Mitglieder haben diesen Regelungen bei ihrem Vereinseintritt zugestimmt. Ein solcher Fall ist in der Praxis eher selten und hat den Nachteil, dass diese Rechtsgrundlage nur Vereinsmitglieder betrifft.

Wichtig

Unbedingt vermeiden sollten Verantwortliche immer die Darstellung einzelner herausgehobener Personen – v.a. bei Minderjährigen. Die Abbildung von Personen in „unglücklicher Lage“, die kompromittierend oder diskriminierend sein könnte, verbietet sich von selbst.

Informationspflichten erfüllen!

Wie bei allen Verarbeitungen personenbezogener Daten müssen Verantwortliche in Vereinen betroffene Personen entsprechend den Vorgaben von Art. 13, 14 DSGVO informieren, bevor sie Fotos veröffentlichen. Die Informationspflicht umfasst auch den Zweck und das Medium der Veröffentlichung.

Praktische Umsetzung der Informationspflicht für Vereinsmitglieder

Geht es um die Vereinsmitglieder, sind die Informationspflichten recht einfach zu erfüllen. Das kann geschehen über ein Informationsblatt zusammen mit dem Aufnahmeantrag für neue Mitglieder, über einen Beitrag in der Vereinszeitung und über die Internetseite des Vereins. Außerdem können Vereine ihren „Altmitgliedern“ die Informationen per Brief zusenden.

Einwilligungen lassen sich über ein selbst entworfenes Formular einholen. Oder der Verein verwendet Formulare, die einige Landessportbünde bereitstellen, und passt sie an die eigenen Belange an. Beispiele finden sich unter https://ogy.de/lsb-niedersachsen-beispiel2.

Praktische Umsetzung der Informationspflicht für Zuschauende

Etwas anders sieht es bei den Zuschauerinnen und Zuschauern aus. Hier können sich Vereine mit der Regelung von Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO behelfen. Denn jeden Einzelnen zu informieren, würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Die Informationspflicht entfällt deshalb zwar nicht. Sie lässt sich aber durch einen deutlichen Aushang an den Eingängen des Sportgeländes erfüllen. Der Aushang sollte darauf hinweisen,

  • dass der Verein Fotos macht,
  • dass diese Fotos in den Medien xyz veröffentlicht werden und
  • dass man sich an die Ansprechperson abc wenden kann, wenn man nicht fotografiert werden möchte.

Fazit: Nicht immer ist eine Einwilligung für Fotos im Verein erforderlich

Nicht für jedes Foto, das Sportvereine veröffentlichen wollen, ist also eine Einwilligung nötig. Eine klare Zuordnung der Verarbeitungssituationen zur Rechtsgrundlage und die Einhaltung der Informationspflichten ermöglichen eine datenschutzkonforme Fotoveröffentlichung.

Andrea Gailus