Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

10. Mai 2023

Wie lese ich ein EuGH-Urteil?

Vorlageverfahren beim EuGH sind enorm wichtig
Bild: Gerichtshof der Europäischen Union
4,20 (5)
Inhalte in diesem Beitrag
Kein „Buch mit sieben Siegeln“!
Wer sich zum ersten Mal an einem EuGH-Urteil versucht, ist oft der Verzweiflung nahe. Alles wirkt noch schwieriger und unübersichtlicher als bei den Urteilen deutscher Gerichte. Lesen Sie anhand eines Beispiels, wie Sie mit dieser Herausforderung zurechtkommen.

Bei vielen EuGH-Verfahren auf dem Gebiet des Datenschutzes geht es um eine „Vorabentscheidung“ durch den EuGH. Dabei besteht folgende Situation:

  • Das Gericht eines Mitgliedstaats hat einen konkreten Fall auf dem Gebiet des Datenschutzes zu entscheiden.
  • Für diese Entscheidung kommt es darauf an, wie eine Bestimmung des EU-Rechts auszulegen ist.
  • Aus der Sicht des Gerichts ist unklar, welche Auslegung die richtige ist. Diese Auslegungsfrage ist aber wesentlich dafür, wie das Gericht den konkreten Fall entscheiden wird.
  • In dieser Situation kann das Gericht den EuGH darum bitten, verbindlich über die richtige Auslegung zu entscheiden. Dazu kann es ihm eine oder mehrere Rechtsfragen vorlegen.

Ein Beispiel für solch eine Vorabentscheidung ist das Urteil des EuGH zu Facebook-Fanpages.

Was das „Vorlegen-Können“ angeht, ist folgende Präzisierung nötig:

  • Sofern gegen ein Urteil des Gerichts noch Rechtsmittel möglich sind, steht es ihm frei, ob es dem EuGH die Rechtsfrage vorlegen will oder nicht. Das betrifft typischerweise Amtsgerichte und Landgerichte.
  • Geht es um ein Gericht, gegen dessen Urteil kein Rechtsmittel mehr möglich ist, ist es zu einer Vorlage verpflichtet. Diese Situation besteht bei den obersten Bundesgerichten, etwa beim Bundesgerichtshof.

Ziel der EuGH-Urteile: EU-einheitliche Auslegung

Diese Verfahrensweise legt Art. 267 Buchst. b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest.

Ihr Sinn liegt auf der Hand: Im Ergebnis sollen alle wichtigen Rechtsfragen zum Europarecht durch den EuGH entschieden werden. Dafür genügt es, die obersten nationalen Gerichte zur Vorlage zu verpflichten und niedrigeren Instanzen lediglich das Recht zu einer Vorlage zu geben.

Beispielfall „Rīgas satiksme“

Wie ein Vorabentscheidungsverfahren abläuft, lässt sich gut an einem Urteil zeigen, das der EuGH am 4. Mai 2017 gefällt hat. Das Urteil trägt das Aktenzeichen C-13/16.

In dem Verfahren geht es um Rechtsfragen, die der Oberste Gerichtshof Lettlands, Abteilung für Verwaltungsstreitsachen, dem EuGH vorgelegt hat.

Wie finden Sie das richtige Urteil?

Am einfachsten ist die Eingabe des jeweiligen Aktenzeichens in Google. Dabei erscheint die Seite des EuGH mit dem betreffenden Urteil oft schon als erster Treffer. Manchmal besteht der erste Treffer aber auch aus privaten Seiten wie dejure.org. Wählen Sie dort in der obersten Rubrik „Volltextveröffentlichungen“ immer den Link „Europäischer Gerichtshof“ aus. So gelangen Sie zum amtlichen Urteilstext. Nur er ist verbindlich.

Empfehlenswert ist es, während der Lektüre der folgenden Darstellung das Urteil am Bildschirm vor Augen zu haben. Dann lässt sich sein Aufbau anhand der Randnummern (Rn.) gut nachvollziehen. Sie sind nachfolgend jeweils genannt.

Wer lieber systematisch suchen will: https://curia.europa.eu/ aufrufen (offizielle Seite des EuGH), gewünschte Sprache wählen, bei „Nr. der Rechtssache“ Aktenzeichen eingeben (hier: C-13/16), bei „Links zu den Texten“ in der Querzeile „Urteil“ den Cursor auf die Spalte „Curia“ setzen. Es öffnet sich ein Fenster mit allen verfügbaren Sprachfassungen des Urteils, gewünschte Fassung anklicken.

Die strittige Auslegungsfrage

Die Auslegungsfrage, um die es dem Gericht geht, lässt sich so zusammenfassen: Ist das Amt für Verkehrsordnungswidrigkeiten verpflichtet, Daten zur Identität eines Unfallverursachers an ein Unternehmen herauszugeben, das bei einem Verkehrsunfall einen Schaden erlitten hat?

Das Gericht formuliert selbstverständlich juristisch exakter und in zwei Fragen aufgeteilt (siehe Rn. 22 der Entscheidung):

  • Ist der Ausdruck „Die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das … von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden“ in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass die Nationalpolizei gegenüber Rīgas satiksme die verlangten, für eine zivilrechtliche Klage erforderlichen personenbezogenen Daten offenlegen muss?
  • Hat der Umstand, dass der Taxifahrgast, dessen Daten Rīgas satiksme begehrt, zum Zeitpunkt des Unfalls minderjährig war, Einfluss auf die Beantwortung dieser Frage?

„Rigas satiksme“ ist der Name des geschädigten Unternehmens. Die Richtlinie 95/46 ist die EG-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Sie wurde am 25. Mai 2018 durch die DSGVO abgelöst.

Abstecken des juristischen „Spielfelds“

Mit den beiden Fragen ist gewissermaßen der Rahmen für die Entscheidung des EuGH abgesteckt. Allerdings steht es dem EuGH frei, die vorgelegten Fragen zu interpretieren und umzuformulieren, wenn er dies für sachgerecht hält.

Im vorliegenden Fall hat sich der EuGH dafür entschieden, die beiden Fragen so stehen zu lassen, sie aber gemeinsam zu beantworten (siehe Rn. 23 der Entscheidung).

Aufbau der Antwort des EuGH

Bei der Beantwortung der Fragen geht der EuGH wie folgt vor:

  • Zunächst fasst er in einem Satz kurz zusammen, um die Auslegung welcher Vorschrift des EU-Rechts es geht (Rn. 1 der Entscheidung). Das ist hier Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46. Sie wird später in Rn. 6 wörtlich zitiert.
  • Dann fasst er zusammen, für welchen Rechtsstreit diese Auslegungsfrage von Bedeutung ist (Rn. 2).
  • Daran schließt sich die Darstellung des „Rechtlichen Rahmens“ an. Dabei beginnt er mit dem „Unionsrecht“ (Rn. 3–7 der Entscheidung) und fährt mit dem „Lettischen Recht“ fort (Rn. 8–11).
  • Dabei sind alle rechtlichen Bestimmungen, auf die es ankommt, vollständig wörtlich zitiert. Das ist eine Besonderheit, die deutsche Urteile nicht kennen. Dort wird erwartet, dass der Leser die einschlägigen Bestimmungen entweder kennt oder selbst nachschlägt. Dieses „Zitieren von Paragrafen“ führt dazu, viele EuGH-Urteile rein äußerlich sehr umfangreich sind. Es hat aber den Vorteil, dass der Leser meist keine Gesetzessammlungen heranziehen muss, um das Urteil zu verstehen.
  • Erst jetzt wird das „Ausgangsverfahren“ vor dem lettischen Gericht geschildert und dargelegt, warum dieses Gericht die „Vorlagefragen“ stellt (Rn. 12–22).
  • Auf der Basis des rechtlichen Rahmens und der Darstellung des Ausgangsverfahrens beantwortet das Gericht schließlich die Vorlagefragen inhaltlich. Dies geschieht unter der Überschrift „Zu den Vorlagefragen“ (Rn. 23–34).
  • Den Abschluss des Urteils bildet unter der Überschrift „Kosten“ die Kostenentscheidung (Rn. 35).
  • Nach der Kostenentscheidung steht fett gedruckt die Antwort auf die Vorlagefragen (ohne eigene Randnummer).

Das können Sie dem Urteilskopf entnehmen

Ein EuGH-Urteil besteht aus zwei großen Blöcken: Der erste Block hat keine Randnummern. Er wird meist als „Urteilskopf“ bezeichnet. Daran schließt sich das „eigentliche Urteil“ mit Randnummern an.

Der Urteilskopf enthält viele Informationen zum Verfahrensablauf:

  • Datum des Urteils (hier: 4. Mai 2017)
  • „*“ neben dem Datum. Es verweist auf eine Fußnote ganz am Ende des Urteils, die die „Verfahrenssprache“ nennt (hier: Lettisch). „Verfahrenssprache“ bedeutet, dass ein Schriftstück in lettischer Sprache das Verfahren ausgelöst hat. Außerdem konnten sich alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in lettischer Sprache äußern.
  • Direkt auf das Datum des Urteils folgen Stichworte für die Verfahrensdatenbank des Gerichts
  • Angabe des Aktenzeichens (hier: „In der Rechtssache C-13/16“)
  • Angabe der Verfahrensart („betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 2 des 67 AEUV“) und des vorlegenden nationalen Gerichts (Oberster Gerichtshof von Lettland)
  • Nennung der Parteien des Ausgangsverfahrens beim nationalen Gericht; den Namen einer Partei (hier: Rīgas satiksme) verwenden Juristen meist als Kurzname für die Entscheidung.
  • Angabe der Kammer des Gerichts, die entscheidet (hier: Zweite Kammer) und Nennung aller beteiligten Richter; das können drei oder fünf Richter sein. Der EuGH insgesamt besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.
  • Angabe des Generalanwalts, der an der Entscheidung beteiligt war. Er äußert sich als eine Art juristischer Ratgeber für das Gericht und stellt „Schlussanträge“. Sie werden veröffentlicht und in der juristischen Fachwelt oft stark beachtet. In vielen Fällen folgt der EuGH den Anträgen des Generalanwalts.
  • Angabe des Kanzlers; der Kanzler ist der „Verwaltungschef“ des EuGH, also kein Richter. Er leitet die Gerichtskanzlei. Sie sorgt u.a. dafür, dass jedes Urteil in den nötigen Sprachfassungen zur Verfügung steht.
  • Angabe, wann die mündliche Verhandlung stattgefunden hat
  • Angabe der Erklärungen, die bei Gericht eingereicht wurden; zur Abgabe von Erklärungen sind die Beteiligten des Ausgangsverfahrens beim nationalen Gericht berechtigt. Ferner kann sich die Regierung jedes Mitgliedstaats äußern und die Europäische Kommission. Sie tut das sehr oft. Im konkreten Fall hat sie gleich drei Bevollmächtigte benannt. Sie hielt es also für wichtig.
  • Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts

Antwort auf die Vorlagefragen

Im konkreten Fall besteht die Antwort inhaltlich aus zwei Teilen:

  • Die EG-Datenschutzrichtlinie verpflichtet nicht dazu, personenbezogene Daten zu übermitteln, mit deren Hilfe ein Geschädigter einen Ersatzanspruch durchsetzen kann.
  • Die EG-Datenschutzrichtlinie hindert aber nicht daran, dass das Recht eines Mitgliedstaats diese Pflicht vorsieht.

Weiteres Vorgehen des nationalen Gerichts

Diese Antwort wirkt auf den ersten Blick recht abstrakt und wenig aussagekräftig. Dem Gericht in Lettland hilft sie aber trotzdem weiter. Es weiß jetzt, dass es den Fall allein nach den Vorgaben des lettischen Rechts entscheiden kann und dabei keine Rücksicht auf die EG-Datenschutzrichtlinie nehmen muss.

Was das lettische Recht besagt, muss das lettische Gericht in eigener Verantwortung entscheiden. Dabei hilft ihm der EuGH nicht weiter.

Veränderungen der EuGH-Urteile durch DSGVO

Da nun die DSGVO gilt, wird im „Rechtlichen Rahmen“ oft kein nationales Recht mehr darzustellen sein.

Auf nationales Recht kommt es bei einer EU-Verordnung nur an, wenn die Verordnung eine „Öffnungsklausel“ enthält, die neben der Verordnung nationales Recht zulässt.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
0 Kommentare
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.