Geburtsdatum und Wohnort von GmbH-Geschäftsführern gehören ins Handelsregister. Dabei bleibt es trotz DSGVO. So die klare Ansage des Bundesgerichtshofs (BGH). Zur Begründung beruft er sich umfangreich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das macht die Entscheidung des BGH grundsätzlich bedeutsam.