Mediendienstestaatsvertrag
Verwickelte Kompetenzen
Die Existenz des unter Beteiligung aller Bundesländer abgeschlossenenMediendienstestaatsvertrags geht auf die äußerst verwickelte Verteilungder Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Bund und den Ländern zurück.Das Grundgesetz geht von folgender Zweiteilung aus:
Einordnung von Angeboten
Diese in Art. 
70 Abs. 1 Grundgesetz enthaltene Differenzierungführt zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn es um die Einordnung von Angebotenim Internet geht. Handelt es sich dann um Angebote, die von „Recht derWirtschaft“ erfasst werden, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenzzusteht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)? Oder handelt es sich um Angebote, diewie Presse und Rundfunk zu behandeln sind oder ihnen zumindest nahe stehen,sodass die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer greift?
Pragmatisches Vorgehen
Diese Frage und weitere Problemstellungen, die sich daran anschließen,haben zu einer Flut von Gutachten und Stellungnahmen geführt. Gelöstworden sind sie letztlich nicht. Bund und Länder haben sich vielmehrpragmatisch geeinigt. Dies geschah dadurch, dass der Bund ein Teledienstegesetz(TDG) erlassen hat, während die Länder einen Mediendienstestaatsvertrag(MDStV) abgeschlossen haben. Beide Regelungswerke stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein.Somit kann die Frage, wer für die Regelung eines bestimmten Internetangebots „ansich“ zuständig wäre, in aller Regel dahinstehen.
Praktische Bedeutung
In der Praxis hat der Mediendienstestaatsvertrag bisher keine großeBedeutung entwickelt. Dies hängt zum einen mit dem Ende des Internetboomszusammen, der das Aus für viele entsprechende Angebote bedeutet hat.Zum anderen haben deutsche Behörden angesichts des grenzüberschreitendenCharakters des Internet oft rein faktisch keine Möglichkeit, bei bestimmtenAngeboten regelnd einzugreifen.
Online-Rundfunk
Nicht zu Mediendiensten gehören die Angebote des Online-Rundfunks.Hier handelt es sich rechtlich gesehen um ganz normalen Rundfunk, der lediglichauf einem besonderen Weg ausgestrahlt wird.

