Listenprivileg
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das in § 28 II Nr.1b BDSG eingeräumte Privileg, nach dem die Übermittlung oder Nutzung von Daten zulässig ist, wenn es sich um listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf Beruf, Name, Titel, akademischen Grad, Anschrift, Geburtsjahr und Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser bestimmten Personengruppe beschränken und dabei kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird.
Nach dem Listenprivileg ist das Direktmarketing datenschutzrechtlich
privilegiert. 
Danach dürfen bestimmte freie Daten auch ohne berechtigtes
Interesse verwendet, insbesondere an andere Unternehmen übermittelt werden.
Das Listenprivileg kommt zur Anwendung, sofern außer der Angabe über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, beispielsweise Internetkäufer im E-Commerce, nur die folgenden weiteren Daten verwendet werden:
Berufs-, Branchen-
oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, offenkundige Daten.
Das Listenprivileg gilt nicht, wenn ausnahmsweise Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Verwendung hat. Dies ist beispielsweise bei Spezialversendern in Betracht zu ziehen.
Das Listenprivileg ist nicht mehr erfüllt, wenn der Gruppe mehrere Eigenschaften zugeordnet werden, beispielsweise Internetkäufer mit Bestellsumme über 100 Euro. Damit kommt es auf die Ein-Merkmal-Abgrenzung der Gruppe an.
Nach den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung zur Reform des Datenschutzrechts sollte das Listenprivileg gestrichen und durch eine Einwilligungsregelung ersetzt werden. Die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes, die der deutsche Bundestag nach einigem Hin und Her am 03. Juli 2009 verabschiedet hat, bleibt allerdings hinter den ursprünglichen Plänen zurück.
Formal wurde das Listenprivileg zwar abgeschafft. Grundsätzlich bedarf es nun einer Einwilligung des Betroffenen in die Datenweitergabe. Zahlreiche Ausnahmen weichen die Regelung aber auf.
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