Selbsttest: Erfüllen Sie die Voraussetzungen im Sinne des BDSG?


Datenschutzbeauftragter darf nach § 4f Abs. 2 BDSG nur sein, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, um seine vielfältigen Aufgaben zu erfüllen.
Welche Fähigkeiten und Kenntnisse diese Forderung einschließt, legt das BDSG nicht abschließend fest. Aus den in § 4g BDSG aufgezählten Aufgabenbereichen lassen sich allerdings allgemeine Mindeststandards ableiten.

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