ULD untersagt Weitergabe von Patientendaten
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein e. V. mit sofortiger Wirkung untersagt, von Hausärzten stammende Patientendaten weiterzugeben oder selbst zu nutzen. Bei Verstoß gegen die Verfügung droht eine Strafe von 30.000 Euro.
Das ULD hat die Übermittlung von Patientendaten in Schleswig-Holstein gestoppt
Grundlage für die ursprünglich vorgesehene Datenweitergabe ist ein Vertrag, der zwischen der AOK Schleswig-Holstein, dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein e. V. (HÄV SH) und Dienstleistern abgeschlossenen worden ist.
Keine Kontrolle des Auftragnehmers möglich
Der Vertrag sieht vor, dass sich die Ärztinnen und Ärzte der HÄV SH als Auftragsdatenverarbeiterin bedienen müssen, wenn sie die günstigen Hausarztabrechnungen nutzen wollen.
Dafür hätten sie Patientendaten auf elektronischem Wege übermitteln müssen, ohne jedoch in der Lage zu sein, die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber wahrzunehmen, kritisiert das ULD.
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ULD: Auftragsverhältnis wird auf den Kopf gestellt
Laut Unabhängigem Landeszentrum zwingt der Vertrag die Ärzte, auf ihren Praxissystemen Software gemäß den Vorgaben des Hausärzteverbandes zu installieren. Damit werde das Auftragsverhältnis geradezu auf den Kopf gestellt, meint das ULD.
Ihnen werde sogar vertraglich verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen, so dass sie faktisch keine vollständige Kontrolle mehr über die Daten auf ihrem System hätten. Damit würden sie nicht nur ihre Datenschutzpflichten verletzen, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht, so die Auffassung des ULD.
Eine datenschutzkonforme Lösung wäre möglich gewesen
Das ULD bedauerte, zu diesem förmlichen Rechtsmittel greifen zu müssen. Es betonte aber, rechtzeitig schon im Vorfeld darauf hingewiesen zu haben, dass die geplante Vorgehensweise bei der Abrechnung der Hausarztverträge rechtswidrig sei.
Das Landeszentrum für Datenschutz weist in seiner Verfügung darauf hin, dass eine datenschutzgerechte Abrechnung im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung möglich ist, diese Wege aber nicht gewählt worden sind.
Quelle: ULD
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