ULD: „Gefällt-mir“-Button muss weg
Das Unabhängige Landesamt für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt-mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen.
Geht es nach dem ULD, soll Facebook von allen schleswig-holsteinischen Websites verschwinden (Foto: Alexander Klaus, pixelio.de)
Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass Facebook seine Internetaktivitäten zwei Jahre lang aufzeichnet. Facebook nimmt dabei eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vor.
Verstoß gegen Datenschutzgesetze
Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht, so die Auffassung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD).
Nach technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie der „Gefällt-mir“-Button gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.
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Weitergabe personenbezogener Daten in die USA
Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse.
Die Kritikpunkte des ULD
Das ULD kritisiert vor allem die folgenden Punkte:
- Es erfolge keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer.
- Die Nutzer hätten kein Wahlrecht.
- Die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügten nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.
Bußgelder drohen
Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzer an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen, kündigte der Leiter des ULD, Thilo Weichert, an.
Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.
24.08.2011 (ULD/BM)
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