Schaar: Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht auch gegenüber öffentlichen Stellen erweitern!
Der Fall der Bundesagentur für Arbeit offenbart einmal mehr eine Schwachstelle im Datenschutz-System: Verstoßen öffentliche Stellen gegen den Datenschutz, können die Aufsichtsbehörden lediglich "beanstanden" - und sonst nichts. Daher fordert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, die Befugnisse der Aufsicht zu stärken.
Derzeit stehen das neu eingeführte Computersystem zur Betreuung von Arbeitslosen und die Online-Jobbörse der BA in der Kritik (Bild: Bundesagentur für Arbeit).
Kommt es zu Datenschutz-Verstößen in öffentlichen Stellen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde derzeit kaum ein Instrumentarium zur Hand, um dagegen anzugehen.
Denn eine Behörde muss einer Beanstandung durch die Aufsicht nicht Folge leisten. Und Bußgelder muss sie auch nicht fürchten.
Eine Stellungnahme ist im schlechtesten Fall die einzige Folge
Die einzige Rechtsfolge einer Beanstandung sei, dass die jeweilige Behördenleitung innerhalb einer vom Datenschutzbeauftragten gesetzten Frist Stellung zu nehmen hat, so Schaar in einem aktuellen Beitrag zum Datenschutzforum.
Gleiche Befugnisse wie gegenüber Unternehmen nötig
Daher fordert der Bundesbeauftragte eine Gleichstellung mit den Befugnissen, die Aufsichtsbehörden gegenüber Unternehmen haben, um Datenschutz-Verstöße wirksam und zügig abstellen zu können.
Der Bundesbeauftragte verweist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 28 Abs. 3 der EG-Datenschutzrichtlinie. Sie fordert "wirksame Einwirkungsbefugnisse" der Aufsichtsinstanzen. Derzeit prüfe der Europäische Gerichtshof die Umsetzung der Vorgaben in Deutschland.
Quelle: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

