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BDSG

Datenschutz-Novelle: Morgen Abstimmung im Bundestag

Auf den letzten Metern kommt es jetzt anscheinend doch noch zur Verabschiedung des 2. Teils der BDSG-Novelle. Am Mittwoch hat der Innenausschuss des Bundestags den Regierungsentwurf gebilligt. Nun steht der Entwurf am Freitag zur Abschlussberatung im Bundestag an.

Datenschutz-Novelle: Morgen Abstimmung im Bundestag

Am letzten Tag der Legislaturperiode steht nun doch noch der Datenschutz auf der Tagesordnung des Bundestages (Foto: Deutscher Bundestag).

Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD ging der Regierungsentwurf zum beuen Datenschutz-Gesetz gestern durch den Innenausschuss.

Bündnis 90/Die Grünen sowie die Linke stimmten dagegen, die FDP enthielt sich.

Freitag Abstimmung im Bundestag

In der letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode am 3. Juli wird dann der Bundestag über den Datenschutz-Kompromiss abstimmen.

Was bringt die Datenschutz-Novelle?

Teil 1 der BDSG-Novelle, der sich mit Scoring und der Datenübermittlung an Auskunfteien beschäftigt, wurde bereits von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Er tritt am 01. April 2010 in Kraft.

Nach Teil 1 hat nun jeder Bürger Anspruch auf Auskunft, welche Daten für ihn betreffende Scoring-Verfahren herangezogen wurden. Weigert sich die Daten verarbeitende Stelle, können Bußgelder verhängt werden.

Nun geht es um den heftig umstrittenen 2. Teil.

Das Listenprivileg bleibt

Nach Monaten des Protestes vonseiten der Wirtschaft fällt das Listenprivileg letztendlich doch nicht.

Der Ansatz, dass Kunden grundsätzlich jeder Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken oder zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung ausdrücklich zustimmen müssen, konnte sich nicht durchsetzen.

Die Kennzeichnungspflicht soll kommen

Übrig geblieben ist aber die Kennzeichnungspflicht. Unternehmen müssen demnach künftig die Beworbenen darüber informieren, woher sie ihre Daten bezogen haben.

Das soll einen Widerspruch in die Datenweitergabe vereinfachen.

Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten weiterhin zulässig

Wurden personenbezogene Daten im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhoben, ist eine Eigenwerbung weiterhin gestattet.

Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gestärkt

Vor allem in puncto Kündigung und Fortbildungsanspruch soll es Änderungen geben.

Der Datenschutzbeauftragte soll hinsichtlich des Kündigungsschutzes künftig anderen Beauftragten gleichgestellt werden. Solange er also DSB ist, darf er als Mitarbeiter nicht gekündigt werden. Auch nach seiner Abberufung als DSB soll der Kündigungsschutz noch 1 Jahr Bestand haben.

Zur Erhaltung seiner Fachkunde muss die verantwortliche Stelle dem Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ermöglichen und die Kosten übernehmen.

Mehr Kompetenzen für die Aufsichtsbehörden

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sollen die Aufsichtsbehörden zukünftig nicht nur Bußgeldverfahren einleiten, sondern auch eine Einstellung des Verstoßes einfordern können.

Erhöhung der Bußgelder

Wie geplant werden die Bußgelder angehoben und eine Gewinnabschöpfung ermöglicht.

Die Anhebung bewegt sich in einem eher niedrigen Rahmen: Die ursprünglich 25.000 Euro werden auf 50.000 erhöht, die 250.000 Euro auf 300.000 Euro.

Datenschutzaudit gestrichen

Wieder wird es keine konkreteren Regelungen zum Datenschutzaudit geben. Das geplante Datenschutzauditgesetz wurden komplett gestrichen. Nun soll es statt dessen ein dreijähriges Pilotprojekt für eine Branche geben.

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