Der Überwachungsdruck entscheidet
Auch Scheinkameras sind verboten
Auch wer sich nur überwacht fühlt, gerät unter innere Anspannung. Genau das wollen Nachbarn erreichen, wenn sie eine Kamera-Attrappe installieren und auf das Nachbargrundstück richten. Wehrt sich der scheinbar beobachtete Nachbar, wird mit Unschuldsmiene erklärt, es könne ja wohl nur eine wirkliche Überwachung verboten sein. Ein Gefühl der Überwachung reiche dagegen nicht aus. Die Gerichte sehen das aber in Österreich wie in Deutschland völlig anders.
Auch Kamera-Attrappen üben einen unzulässigen Überwachungsdruck aus.
Der Sachverhalt, über den der Österreichische Oberste Gerichtshof zu entscheiden hatte, greift mitten hinein ins nachbarschaftliche Leben:
Der Kläger sieht, dass eine Kamera da ist
Der Kläger trägt Folgendes vor: „Der Beklagte habe am Balkon seines Hauses eine ferngesteuert schwenkende Videokamera angebracht. Er verfüge über mehrere Überwachungsgeräte. Die Videokamera überwache in einer Einstellung das Küchenfenster und die Haustüre und den Garteneingang des Hauses des Klägers, in der anderen Stellung den Garten des Klägers zur Gänze. Er könne nicht kontrollieren, ob die Kamera an einem Betriebssystem angeschlossen bzw. in Betrieb oder eine Attrappe sei.“
Der Beklagte sagt, es sei nur eine Attrappe
Der Beklagte verteidigt sich wie folgt: „Er habe im Frühjahr 2001 eine im Handel erhältliche Attrappe eines kleinen Videoüberwachungsgeräts zum Zweck der Abschreckung von Einbrechern gekauft und im Juni 2001 am Balkon seines Hauses montiert, weil immer wieder Grasschnitt, Müll oder andere Gegenstände über die Grundstücksgrenze geworfen worden seien. Durch die Errichtung der Videokameraattrappe sollten auch die Nachbarn abgeschreckt werden.
Die Attrappe sei niemals direkt ausschließlich auf den Nachbargrund gerichtet bzw. zumindest niemals absichtlich in dieser Richtung gerichtet gewesen. Weil sie leicht beweglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wind die Attrappe bewegt und diese zeitweise einen Winkel eingenommen habe, der vom Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Attrappe sei mit dem Stromnetz nicht verbunden. Sie weise auch kein funktionierendes Kameragehäuse auf. Da die Attrappe nie in Betrieb genommen werden könne, sei die Unterlassungsklage nicht zulässig.“
Ob Attrappe oder nicht, kann das Gericht nicht klären
Ob eine funktionierende Kamera installiert war oder nicht, ließ sich vor Gericht nicht mehr klären. Darauf käme es jedoch nur an, wenn lediglich „echte“ Überwachungsmaßnahmen verboten wären. Falls auch eine „Scheinüberwachung“ verboten ist, wäre dieser Punkt dagegen gleichgültig.
Auf die Attrappe kommt es aber auch nicht an
Diese Auffassung macht sich das Gericht – wie übrigens schon die beiden Vorinstanzen – im vorliegenden Fall zu eigen. Dabei argumentiert es wie folgt:
- Es fest steht, dass das Gerät so ausgerichtet wurde, dass es Teile des Grundstücks des Klägers erfasste.
- Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass der Beklagte zumindest bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der Videoaufzeichnung greifen wird. Er war deshalb einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt.
- Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen - selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers.
Das eigene Grundstück darf man überwachen
Die Folgerungen daraus lauten:
- Der Kläger kann verlangen, dass die Kamera – auch falls es nur eine Scheinkamera sein sollte – nicht auf sein Grundstück ausgerichtet wird.
- Er kann dagegen nicht fordern, dass sie völlig abgebaut wird. Denn sein eigenes Grundstück darf der Beklagte mit einer Kamera überwachen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, um zum Beispiel Beschädigungen, Diebstähle usw. zu vermeiden.
Die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 28.03.2007 - 60b 6/06k ist abzurufen unter ftp://ftp.freenet.at/beh/OGH-6Ob6_06k.pdf.
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Deutsche Gerichte entscheiden übrigens genauso. Siehe als Beispiel das Landgericht Bonn, Urteil vom 16.11.2004- 8 S 139/04, abrufbar unter http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0NzE1Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken (Bayern). Er befasst sich seit über 20 Jahren intensiv mit Fragen des Datenschutzes in Unternehmen und Behörden.


