Document Actions
Wer seine Meinung gern öffentlich in Internetforen kundtut, sollte vorsichtig sein oder sich vergewissern, ob ihm auch ein Recht auf Löschung zusteht, wenn er seinen Account aufgibt. Nach Meinung des Amtsgerichts Ratingen ergibt sich ein solches Recht nämlich nur ausnahmsweise, insbesondere wenn die Forenbeiträge urheber- oder datenschutzrechtlichen Schutz genießen.
Dass zwei Schüler sich auf dem Schulhof prügeln, kam auch früher schon einmal vor. Dass sie dies filmreif inszenieren, von einem Mitschüler filmen lassen und den Film dann auf Facebook veröffentlichen - so etwas war „früher“ dagegen unvorstellbar. Wie soll ein Gymnasium damit umgehen? Reicht das Ganze als Anlass, um die Schüler dauerhaft von der Schule zu werfen? Lesen Sie, was das Verwaltungsgericht Düsseldorf dazu sagt!
Das Einholen einer Einwilligung beim Betroffenen galt in der Frühzeit des Datenschutzes gewissermaßen als „Königsweg“, um eine Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten zu haben. Inzwischen vermeidet man Einwilligungen eher, weil sie als schwer handhabbar gelten. Bringt die EU-Datenschutzverordnung Erleichterungen und Vereinfachungen? Ein Blick in den vorliegenden Entwurf von Ende Januar 2012 liefert ein zwiespältiges Bild.
Dass sich rechtliche Fragen stellen, wenn Personen im Internet abgebildet werden, ist jedem Datenschutzbeauftragten klar. Aber wie sieht es mit Fotos von Sachen aus? Geht es dann allenfalls um das Urheberrecht? Oder gibt es auch Fälle, in denen das Persönlichkeitsrecht ins Spiel kommen kann? Auf den ersten Blick scheinen das exotische Konstellationen zu sein. In der Summe sind sie allerdings gar nicht so selten!
Die bislang eher stiefmütterlich behandelte europäische Zusammenarbeit auf strafrechtlichem Gebiet kommt zumindest im Registerwesen in Bewegung. Mit der Schaffung eines europäischen Führungszeugnisses wird sich für Unternehmen auf Arbeitnehmersuche einiges verbessern. Wir zeigen, welches Potenzial darin steckt und wie sich das europäische Führungszeugnis vom einfachen sowie vom erweiterten Führungszeugnis unterscheidet.
Immer mehr Unternehmen erlauben den Netzwerkzugriff mit privaten Smartphones und Tablets und folgen dem Trend „BYOD“ (Bring Your Own Device). Gleichzeitig herrscht Unklarheit, ob sich die Nutzer wirklich an die internen Sicherheitsvorgaben halten. Lösungen wie Good for Enterprise versprechen eine durchgehende Kontrolle aller mobilen Endgeräte, auch der privaten. Wir haben uns diese Lösung für Sie angesehen.
Sie treten eine neue Stelle an. Dass Ihr neuer Arbeitgeber Sie auf seiner Webseite mit Foto seinen Kunden vorstellt, freut Sie. Auch damit, dass in den News-Blog auf der Webseite eine Nachricht mit Ihrem Foto aufgenommen wird, sind Sie gern einverstanden. Leider kündigt der Arbeitgeber Ihnen aber noch in der Probezeit. Muss er jetzt die Fotos wieder herausnehmen?
Soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter gelten als mögliche Datenrisiken. Bestimmte Social-Media-Werkzeuge lassen sich aber auch für Ihre Datenschutzsensibilisierung nutzen, z.B. für die Verteilung aktueller Sicherheitswarnungen oder zur Bekanntmachung von Tipps zum Selbstdatenschutz.
Geht ein Smartphone verloren, droht nicht nur Datenverlust. Die mobilen Daten sind in akuter Gefahr, missbraucht zu werden, wenn sie nicht verschlüsselt und nicht richtig gelöscht wurden. Stellen Sie deshalb sicher, dass das korrekte Löschen von Daten nicht an den Grenzen des Firmennetzwerks endet.
Ein Ehemann in Minnesota bringt an dem Auto, das seine Frau benutzt, einen magnetischen Peilsender an und lebt so seine Kontrollphantasien aus. Er wird deswegen angeklagt. Lesen Sie, wie der Fall in den USA ausgegangen ist und wie er nach deutschem Recht zu behandeln wäre.
Die meisten Daten befinden sich außerhalb von Datenbanken, so viel ist klar. Unklar ist aber, wo diese unstrukturierten Daten gespeichert sind. Ohne Kenntnis der Verteilung und der Speicherorte lassen sich jedoch die unstrukturierten Daten nicht schützen. Verhindern Sie daher, dass Ihr Datenschutz zu kurz greift!



